Parkplätze vor der eigenen Apotheke sind wichtig für das Geschäft. Mitunter entscheidet die Anzahl der Stellflächen vor dem Betrieb sogar darüber, ob die Apotheke finanziell überlebt oder ob der dringend benötigte Nachfolger gefunden werden kann. Doch Parkplätze können auch jede Menge Ärger bringen – etwa, wenn sie ständig durch Falsch- und Dauerparker blockiert werden. Mancher Apothekeninhaber möchte hier zu radikalen Methoden greifen, doch längst nicht jede Maßnahme ist auch empfehlenswert.
Noch immer schätzen laut Umfragen viele Einzelhändler die Erreichbarkeit des eigenen Betriebes als das wichtigste Kriterium für den Standort ein. Dies gelte vor allem, da für die meisten Kunden das Auto nach wie vor das Hauptverkehrsmittel ist. Gerade auf dem Land ist eine ausreichende Anzahl an Parkplätzen für eine Apotheke elementar wichtig. Doch regelmäßig fallen im Zuge von Straßenbauarbeiten Stellflächen vor der Apothekentür weg.
Wenn Parkplätze fehlen, fehlen auch Umsätze – so die einfache Rechnung. Da Apothekenkunden meist älter und nicht mehr so mobil sind, sind Stellflächen für Apotheker oft sogar noch ein größeres Thema als für andere Einzelhändler. Unterstützung von der Politik kommt dennoch nur selten. Apothekeninhaber müssen die Parkplatzsituation oft selbst in Angriff nehmen, wie ein Fall aus dem baden-württembergischen Bad Liebenzell aktuell zeigt.
Doch auch wenn es ausreichend Parkplätze vor der Apotheke gibt, hören die Probleme nicht gleich auf. Nur zu gerne blockieren Falsch- und Dauerparker die begehrten Stellflächen. Kunde und Apotheker schauen wieder in die Röhre. Der Gedanke der Apothekeninhaber, sich zu wehren, liegt nahe. Doch nicht jede Maßnahme ist empfehlenswert. Geht der Apotheker gar zu rabiat vor, droht ein unschöner Rechtsstreit.
Diese Erfahrung machte beispielsweise ein Inhaber aus Gladbeck. Er sperrte die Auffahrt zu seiner Apotheke mit einer Kette ab, obwohl dort an einem Morgen noch ein Fahrzeug stand. Falschparker festzuhalten, erfüllt jedoch den Tatbestand der Nötigung. Der Apotheker hatte Glück und kam um eine Anzeige herum. Doch so eine Maßnahme kann sehr schnell im Rechtsstreit mit unschönen Folgen für den Apothekeninhaber enden.
Stehen Fahrzeuge auf öffentlichem Grund und versperren damit etwa die Zufahrt zur Apotheke, gehen Ordnungsamt und Polizei gegen den Falschparker vor. Meist wird der störende Wagen dann abgeschleppt. Komplizierter ist es, wenn Falschparker einen Kundenparkplatz auf dem Apothekengrundstück blockieren. Denn auf Privatboden hat die Polizei keinen Zugriff. Das Parken gilt dort weder als Straftat noch als Ordnungswidrigkeit.
Rechtlich gesehen handelt es sich hier um eine Besitzstörung, also einen verbotenen Eingriff in die Rechte des Parkplatzinhabers. Doch den Falschparker mit dem eigenen Auto zuzustellen oder auf anderem Wege an der Weiterfahrt zu hindern, erfüllt ebenfalls den Tatbestand der Nötigung. Dem Apotheker droht in solchen Fällen eine Geldstrafe. Außerdem sollten sich Apothekeninhaber hüten, die Falschparker zu beleidigen. Auch hierfür kann es schneller als gedacht eine Anzeige geben.
Eine Möglichkeit ist es, einen Abschleppdienst zu rufen und das falschparkende Auto entfernen zu lassen. Hier muss der Apotheker jedoch in Vorkasse gehen und das Geld dann vom Falschparker einfordern. Der Apothekeninhaber muss dabei eindeutig belegen, dass der Fahrer falsch geparkt hatte. Außerdem muss dem Fahrzeugführer Zeit eingeräumt werden, den Wagen selbst umzustellen. Das bedeutet aber auch: Ist das Auto bereits wieder weg, bevor der Abschleppdienst ankommt, muss der Apotheker die Kosten für die Leerfahrt übernehmen.
Ein Abschleppdienst bedeutet also immer ein gewisses finanzielles Risiko für den Apothekeninhaber. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Apotheker den Kundenparkplatz stets mit einem auffälligen Hinweisschild kennzeichnen. Einige Falschparker lassen sich dadurch vermeiden. Apothekeninhaber sollten unrechtmäßig parkende Fahrzeuge fotografieren, um einen entsprechenden Beweis zu haben. Kennzeichen des Autos, Datum und Uhrzeit sollten dabei deutlich erkennbar sein.
Diese Nachweise können Apotheker zu einer schriftlichen Unterlassungserklärung des Fahrers nutzen. Dieser erklärt damit, den Kundenstellplatz künftig nicht mehr unzulässig zu nutzen. Anderenfalls drohen Strafen, die der Falschparker an den Apothekeninhaber zu leisten hat. So muss der Fahrzeugführer beispielsweise die Kosten für eine Abmahnung tragen. Ein Anwalt hilft, die für die Unterlassungserklärung benötigten Dokumente zusammenzutragen und Ansprüche des Apothekers bei etwaigen Verstößen dagegen durchzusetzen.
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