Verstoß gegen Zuweisungsverbot

Nach Urteil: Teleclinic sieht sich bestätigt

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Berlin -

Telelclinic prüft rechtliche Schritte gegen die einstweilige Verfügung, die das Landgericht Aschaffenburg gegen den Videosprechstunden-Anbieter verhängt hat. Darin wurde Teleclinic untersagt, Patienten an bestimmte Apotheken zu verweisen. Denn eine Zeitlang konnten Verordnungen von Teleclinic, wenn überhaupt, nur über einen Workaround in Vor-Ort-Apotheken eingelöst werden. Mit dem neuen Apothekenportal sei das Problem aber bereits gelöst, so Geschäftsführerin Katharina Jünger auf Anfrage.

Dass das Portal Apotheken.de nach der DocMorris-Übernahme die Zusammenarbeit mit Teleclinic aufgekündigt hat, kam vor allem für Teleclinic selbst überraschend. Laut Jünger hatte sich der Betreiber, der Deutsche Apotheker Verlag, vorab nicht einmal die Mühe gemacht, Teleclinic über den Schritt zu informieren, sondern einfach die benötigten Schnittstellen geschlossen.

Teleclinic stellte jedoch nicht den Betrieb ein, sondern führte ihn zuerst mit einem Workaround weiter, bei dem Apotheken umständlich selbst an das Rezept herankommen konnten – und dabei über einige Schwierigkeiten klagten. Auf leichtem Wege konnten die Verordnungen nur an eine Versandapotheke gesendet werden.

Dagegen wehrte sich Apotheker Thomas Grittmann mit Unterstützung des Anwalts Morton Douglas – erfolgreich. Das Gericht untersagte Teleclinic, „Videosprechstunden mit niedergelassenen Ärzten zu bewerben, anzubieten oder zu vermitteln, bei denen die Ärzte eine elektronische Verschreibung in Form eines Privatrezeptes über apothekenpflichtige Arzneimittel ausstellen, sofern nicht die Möglichkeit für jede niedergelassene Apotheke in Deutschland besteht, diese Verschreibung einzulösen“.

Genau das sei jetzt aber gegeben, betont Jünger: „Mit unserem neuen Apothekenportal haben wir eine valide Lösung gefunden, die allen 19.000 Apotheken in Deutschland offensteht. Darüber sind wir sehr glücklich.“ Den Prozess der Rezepteinlösung wolle Teleclinic vor allem für die Patienten „so bequem wie möglich gestalten“.

Mit dem neuen Portal hat Teleclinic deshalb nach eigenen Angaben einen digitalen Prozess geschaffen, dessen Grundlage „die Bedürfnisse der Apotheken“ seien. „Um den Apothekern die Einlösung des digitalen Rezepts so einfach wie möglich zu machen, hat Teleclinic einen schlanken Prozess zur Zusammenarbeit aufgesetzt“, so das Unternehmen. Ein Mitarbeiter informiere die vom Patienten gewünschte Apotheke darüber, dass ein neues Rezept eingelöst werden soll.

Den Kommunikationskanal könne die Apotheke zuvor selbst bestimmen: Ein Sicherheitslink führt zum Apothekenportal von Teleclinic, in dem alle relevanten Informationen zusammengefasst sind. Durch eine einfache Bestätigung könne das Rezept dann von der Apotheke angenommen werden. In der Apotheke erhalte der Patient dann das ausgedruckte und unterschriebene Rezept sowie seine Medikation.

Entsprechend sieht Jünger das Gerichtsurteil auch nicht als Hindernis für Teleclinic. „Eine gute Partnerschaft von telemedizinischen Anbietern mit Vor-Ort-Apotheken ist wichtig für die lückenlose Gesundheitsversorgung in Deutschland. Das hat das Landgericht Aschaffenburg in dem jüngsten Urteil bestätigt“, so Jünger. „Für uns hat die enge Zusammenarbeit mit Apothekern schon immer einen sehr hohen Stellenwert und wird es auch in Zukunft haben.“

Bis es ein einheitliches Verfahren für das E-Rezept gibt – also nach derzeitigem Stand bis Mitte kommenden Jahres – stellen die Ärzte den Patienten über Teleclinic ausschließlich Privatrezepte aus. „Darüber informieren wir den Patienten“, sagt Jünger. Und auch die einstweilige Verfügung hat sie noch nicht zu den Akten gelegt: „Ob wir rechtliche Schritte gegen das Urteil einleiten, prüfen wir aktuell.“

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