Mit App gegen Kopfschmerzen und Tinnitus Alexandra Negt, 23.10.2020 08:49 Uhr
Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) hat die Bundesregierung Gesundheits-Apps in den Leistungskatalog der Krankenkassen aufgenommen. Aktuell befinden sich im sogenannten DiGa-Verzeichnis drei Apps, weitere Anwendungen für andere Indikationen werden folgen. So könnten zukünftig auch Apps für Menschen mit chronischen Kopfschmerzen in den Leistungskatalog aufgenommen werden. Beim diesjährigen Deutschen Schmerzkongress wurden die Vorteile der digitalen Unterstützung diskutiert.
Im DiGA-Verzeichnis werden nur spezielle digitale Gesundheitsanwendungen gelistet. Die dort aufgeführten Apps oder browserbasierten Anwendungen sind als Medizinprodukt mit niedrigem Risiko CE-zertifiziert und wurden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im Fast-Track-Verfahren geprüft. Hierdurch können sie vom Arzt verschrieben werden. Die Kosten werden von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet.
Tinnitus, Insomnie, Angststörungen
Die bisher im DiGa-Verzeichnis gelisteten Apps sind in drei verschiedenen Indikationen zugelassen. Die Kalmeda App von Mynoise soll Tinnitus-Patienten beim Umgang mit der Erkankung unterstützen. Das Unternehmen beschreibt die App wie folgt: „Kalmeda bietet in fünf Leveln mit jeweils neun Etappen eine individuelle Anleitung zur Aufmerksamkeitslenkung, Entspannung, Achtsamkeit und Akzeptanz sowie jederzeitige direkte Kontaktmöglichkeit zum Arzt.“ Schrittweise soll der Patient einen Weg zu einem selbstbestimmten Umgang mit dem Tinnitus erlernen. Das längerfristige Ziel ist die Reduzierung der Tinnitusbelastung.
Die zweite App ist in der Indikation nichtorganische Insomnie zugelassen und heißt Somnio. Sie wurde von Mementor entwickelt. Das Unternehmen hat sich auf wissenschaftlich fundierte Gesundheitsprogramme in der Schlafmedizin spezialisiert. Die digitale Anwendung zur Behandlung von Ein- und Durchschlafstörungen fällt in den Bereich der kognitiven Verhaltenstherapie. Die Patienten lernen ihre Schlafzeiten zu optimieren, einem individuell abgestimmten Schlaf-Wach-Rhythmus zu folgen, mit schlafhindernden Gedanken umzugehen oder sich mittels Entspannungstechniken in einen schlafförderlichen Zustand zu bringen.
Die dritte App, Velibra, ist gleich in mehreren Indikationen zugelassen: Agoraphobie (mit Panikstörung), soziale Phobien, Panikstörungen (episodisch paroxysmale Angst) und generalisierte Angststörungen. Die App vermittelt etablierte Methoden und Übungen der kognitiven Verhaltenstherapie. Die Anwendungsdauer durch den Patienten beträgt 180 Tage. Die Wirksamkeit wurde in einer klinischen Studie untersucht und in einer sehr angesehenen wissenschaftlichen Fachzeitschrift veröffentlicht.
Digitales Kopfschmerztagebuch
Auch in weiteren Indikationen sehen Ärzte die Unterstützung der Patienten durch Apps als sinnvoll an. So könnten Kopfschmerz-Apps insbesondere Menschen mit chronischen Kopfschmerzen unterstützen. Beim diesjährigen Deutschen Schmerzkongress wurden solche digitalen Gesundheitsanwendungen als durchaus positiv bewertet. Die Apps könnten vor einem Übergebrauch warnen, oder als digitales Kopfschmerztagebuch genutzt werden. Vor allem Migräne-Patienten könnten von den Apps profitieren. Durch die Nutzung kann auch der behandelnde Arzt beim nächsten Kontrolltermin einen besseren und schnelleren Überblick über den Gesundheitszustand des Patienten erhalten. Aktuell würde es jedoch noch an einer ausreichenden Zertifizierung der Apps innerhalb dieser Indikation mangeln.
Digitale Anwendungen werden nach erfolgreicher Prüfung vom BfArM ins DiGA-Verzeichnis aufgenommen. Aktuell befinden sich 21 Anwendungen beim BfArM in der Prüfung. Für weitere rund 75 Anwendungen hat das Innovationsbüro des BfArM bereits Beratungsgespräche mit den Herstellern geführt, sodass kurzfristig weitere Anwendungen in die Prüfung und ins Verzeichnis kommen werden. Damit ein Hersteller beim BfArM einen Antrag auf Aufnahme seiner digitalen Anwendung ins DiGA-Verzeichnis stellen kann, muss die Anwendung bereits zuvor als Medizinprodukt CE-zertifiziert worden sein und damit die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen als Medizinprodukt erfüllt haben.