Mietverträge

„Stroh-Apothekerin“ bleibt unbestraft

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Berlin -

Die Apothekerin aus dem brandenburgischen Guben, die jahrelang ihren „stillen Gesellschafter“ Gewinne abschöpfen ließ, muss nicht mit einer Strafe rechnen. Wie das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF) auf Nachfrage mitteilt, ist die Sache verjährt.

Bislang lägen weder das Urteil des Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) noch die Begründung vor, so die Sprecherin. Der Berichterstattung entnehme man jedoch, dass keine Sachverhalte im Apothekenrecht entschieden wurden: „Vielmehr wurde durch das Gericht die Unzulässigkeit von Entnahmen aus dem laufenden Vermögen einer Apotheke durch eine Standort-Entwicklungsfirma festgestellt.“

Insofern sei der Fall vor dem OLG und nicht auf verwaltungsgerichtlicher Ebene behandelt worden. „Das Urteil hat somit keinen Einfluss auf das Verwaltungshandeln der Apothekenaufsicht.“

Prinzipiell würden bekannt gewordene Verstöße gegen die apothekenrechtlichen Vorschriften wie das Fremd- und Mehrbesitzverbot im Rahmen der Zuständigkeit durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) geahndet. „Entsprechende Befugnisse sind der Überwachungsbehörde per Gesetz eingeräumt. Hierbei ist die Apothekenaufsicht aber an die Beachtung von Verjährungsfristen gebunden.“

Die Apothekerin zahlte der Firma nicht nur Miete und Gebühren für „Beratungs- und Marketingleistungen“, sondern überließ ihren Partnern auch 80 Prozent des über einen bestimmten Betrags hinausgehenden Gewinns. Hintergrund waren Vereinbarungen, die die Apothekerin am 5. Dezember 1997 mit der Firma TKP aus Berlin geschlossen hatte. Sie hatte ein partiarisches Darlehen in Höhe von 200.000 Euro erhalten, dafür aber außerdem „Vertretung-, Informations- und Kontrollrechte“ abgeben müssen.

Nach Ablauf der im Laufe der Jahre geschlossenen Verträge hätten die Standortvermittler die Apotheke übernehmen können; der Untermietvertrag sollte nur zur Erlangung der Betriebserlaubnis genutzt werden und ansonsten keine Rechtswirksamkeit erlangen. Da die „stillen Gesellschafter“ eine Kontovollmacht hatten, wurde zwischen 1998 und 2005 etwas über einer Million Euro abgezweigt.

Im Oktober 2005 zog die Apothekerin die Reißleine und kündigte die Vereinbarung mit TKP – Anfang 2006 übernahm sie eine Apotheke in Cottbus und führte den bisherigen Standort als Filiale weiter. Im Mai 2007 kündigte wiederum TKP den Untermietvertrag mit der Apothekerin zum Jahresende und klagte auf Rückgabe der Fläche vor dem Landgericht Cottbus.

Nach dem ersten Urteil im Jahr 2009 ging der Fall durch die Instanzen bis zum Bundesgerichtshof (BGH) und zurück zum OLG. Aus Sicht der Richter konnte sich die Apothekerin zwar nicht auf eine ungerechtfertigte Bereicherung stützen, da diese Ansprüche verjährt seien. Bei den Abbuchungen handelte es sich laut OLG aber um eine unerlaubte Handlung. Die Schadensersatzansprüche unterlagen damit einer zehnjährigen Verjährung.

Weil der Vertrag nichtig war, konnte sich TKP auch nicht darauf berufen, dass die Apothekerin nur „Treuhänderin“ gewesen sei, die Firma hingegen die „eigentliche Eigentümerin“ und damit zur Entnahme der Gelder berechtigt. Kurz: Die Abbuchungen mussten rückabgewickelt werden, TKP wurde zur Zahlung von 420.000 Euro plus Zinsen verurteilt.

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