Dass Arzneimittel hierzulande dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, ist ärgerlich genug. Doch jetzt hat eine weitere Produktgruppe aus der Apotheke Begehrlichkeiten bei den Finanzbehörden geweckt: Ergänzende bilanzierte Diäten wurden in der Vergangenheit als Lebensmittel eingestuft und entsprechend mit 7 Prozent besteuert. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) kämpft der Hersteller Dr. Loges darum, dass dies so bleibt. Denn neuerdings sieht der Fiskus in diesen Produkten eine Vorstufe zum Arzneimittel. Sollten arznei- beziehungsweise lebensmittelrechtliche und steuerrechtliche Einordnung am Ende voneinander abweichen, drohen Preiserhöhungen über das gesamte Sortiment.
Um ihre Produkte richtig einzustufen, fragen die Hersteller in regelmäßigen Abständen eine unverbindliche Zollauskunft an. Bislang gab es grünes Licht für den ermäßigten Mehrwertsteuersatz, doch vor einigen Jahren wendete sich das Blatt: Anlässlich einer Betriebsprüfung bei Dr. Loges stellte sich das zuständige Finanzamt 2009 auf den Standpunkt, dass Vaso-loges 800 als „Arzneiware“ gemäß der Kombinierten Nomenklatur (KN) laut EU-Verordnung einzustufen sei.
Bei Umsätzen von 270.000 Euro forderten die Prüfer eine Nachzahlung von rund 33.000 Euro. Das Finanzamt argumentierte, dass das Produkt zu therapeutischen beziehungsweise prophylaktischen Zwecken hergestellt werde und dass die empfohlene Tagesdosis deutlich über derjenigen liege, die für den Erhalt der allgemeinen Gesundheit oder des allgemeinen Wohlbefindens notwendig sei. Auf die tatsächliche Wirkung komme es nicht an, sondern einzig auf die Aufmachung der Ware.
Loges legte Widerspruch ein und klagte, nachdem dieser abgelehnt worden war. Vaso-loges 800 sei keine Arzneiware nach Arzneimittelgesetz und EU-Richtlinie: Eine pharmakologische Wirkung fehle, vielmehr würden Zubereitungen für besondere diätetische Zwecke hergestellt, um „den bei bestimmten physischen oder physiologischen Umständen bestehenden Bedürfnissen zu entsprechen“. Den Hinweis auf der Verpackung, dass das Produkt zur diätetischen Behandlung von Gefäßerkrankungen bestimmt sei, habe man sich nicht selbst ausgedacht; er sei vielmehr durch die Diätverordnung vorgegeben.
Das niedersächsische Finanzgericht entschied 2012 zugunsten des Herstellers: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe bereits entschieden, dass Arzneiwaren genau umschriebene therapeutische oder prophylaktische Eigenschaften aufweisen müssten. Außerdem müsse die Wirkung auf ganz bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriert sein. Beides sei bei Vaso-loges 800 nicht der Fall.
Gegen die Nichtzulassung der Revision legte das Finanzamt erfolgreich Beschwerde ein – aktuell liegt der Fall beim BFH. Im zweiten Halbjahr könnte das Verfahren weiter gehen, Beobachter rechnen fest damit, dass sich am Ende wieder der EuGH mit dem Thema befassen muss.
Vaso-loges 800 ist zwar seit längerem nicht mehr auf dem Markt, doch Loges-Geschäftsführer Dr. Andreas Biller der Auffassung, dass sowohl das Nachfolgeprodukt als auch vergleichbare Präparate eindeutig als Lebensmittel einzustufen sind. Entsprechend versteuere man nach wie vor mit 7 Prozent.
Andere Hersteller haben bereits umgestellt: Orthomol etwa bekam 2011 ebenfalls Ärger mit dem Finanzamt; der Fall liegt bis zum Abschluss des BFH-Verfahrens auf Eis. Um keine zusätzlichen Nachzahlungen zu riskieren, veranschlagt das Unternehmen aus dem nordrhein-westfälischen Langenfeld für die entsprechenden Produkte mittlerweile 19 statt 7 Prozent. Bereits jetzt stehen Nachzahlungen von mehr als drei Millionen Euro im Raum.
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