OLG verbietet Gratis-Blutzuckermessgeräte APOTHEKE ADHOC, 11.07.2013 15:25 Uhr
Die Hersteller von Blutzuckermesssystemen verdienen ihr Geld vor allem mit Teststreifen. Daher ist es für sie wichtig, Patienten zunächst mit ihrem Gerät auszustatten – dann müssen auch die passenden Teststreifen gekauft werden. Mit Tauschaktionen in Apotheken oder preiswerten Angeboten versuchen die Hersteller, Patienten von ihrem Geräten zu überzeugen. Verschenken dürfen die Unternehmen ihre Geräte allerdings nicht: Das hat nun das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) entschieden.
Ein Unternehmen hatte Diabetikern online und auf dem Postweg angeboten, ein Roche-Blutzuckermessgerät kostenlos auszuprobieren. Mit dem Paket erhielten die Patienten nach der Registrierung den Hinweis, dass sie das Gerät behalten dürften, wenn sie einen Fragebogen ausfüllten und zurück schickten. Das Set wurde im Internet als „Gutschein im Wert von 100 Euro“ beworben.
Ein Mitbewerber kritisierte, dass das Angebot einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz darstelle. Demnach sind kostenlose Zuwendungen verboten. Der betroffene Anbieter argumentierte hingegen, dass die Blutzuckermessgeräte nicht verschenkt würden, da als Gegenleistung der Fragebogen ausgefüllt werden müsse. Aus Sicht des Unternehmens war das Vorgehen damit legitim, immerhin werbe der Konkurrent selbst ähnlich für seine Geräte.
Das überzeugte die Richter in Hamburg jedoch nicht: Sie sahen im Ausfüllen eines Fragebogens keine adäquate Gegenleistung für Waren im Wert von 100 Euro. Die Richter kritisierten außerdem, dass es auf der Internetseite zu der Aktion kein Impressum gab und nicht angegeben wurde, wozu die Daten, die bei der Registrierung angegeben werden müssen, genutzt werden.