Fisch, Schnaps, Benzin, Blumen und Medikamente: Beim Hollandmarkt „Ter Huurne“ südlich von Enschede findet man alles, was das Herz begehrt. Dass auch apotheken- und sogar rezeptpflichtige Arzneimittel angeboten werden, ging der Wettbewerbszentrale zu weit. Sie ließ den Betreibern nicht nur den Verkauf, sondern auch die Werbung untersagen.
„Februar ist Medikamentenmonat“, warb der Erlebnismarkt Anfang 2018 in der Zeitung „Wir in Ibbenbüren“. Weiter war in der Anzeige zu lesen: „Sparen Sie bis zu 60 Prozent“. Aufgelistet wurden „Schmerzmittel, Nasenspray, Anti-Grippemittel, Anti-Allergie-Produkte, Anti-Heuschnupfen, Natur- und Heilprodukte“.
Weil die Betreiber schon ein Jahr zuvor eine Unterlassungserklärung abgegeben hatten, wurden diesmal keine konkreten Produkte genannt. Stattdessen hieß es: „Aufgrund gesetzlicher Regulierungen finden Sie unsere Angebote online!“ Zusätzlich zum Link www.medikamentenzentrale.com war ein QR-Code abgedruckt mit dem Hinweis: „Direkt zu den Angeboten“. Auf der Website wurde dem Verbraucher dann unter anderem Voltaren Emulgel präsentiert.
Bezüglich des Inverkehrbringens apothekenpflichtiger Medikamente gaben die Betreiber die geforderte Unterlassungserklärung ab. Die Anzeige selbst sah man bei Ter Huurne dagegen als reine Imagewerbung; schließlich werde lediglich auf die Möglichkeit zum Erwerb von Medikamenten aus unterschiedlichen Produktgruppen hingewiesen.
Das Landgericht Dortmund entschied Ende vergangenen Jahres, dass die Anzeige zwar sehr wohl auf eine Absatzsteigerung ausgerichtet sei. Die aufgeführten Produktgruppen umfassten aber auch verschreibungsfreie Medikamente und seien daher nicht zu beanstanden.
Ein konkretes Produkt werde erst genannt, wenn der Verbraucher sich aktiv bemühe, indem er die URL eingebe beziehungsweise den QR-Code einscanne und dann auf der Website weiter recherchiere. „Es ist also gerade nicht so, dass zum Beispiel ein Verbraucher beziehungsweise potentieller Patient bei Lesen der Anzeige auf ein konkretes verschreibungspflichtiges Medikament (vielleicht sogar ungewollt) gestoßen wird und insofern der Gefahr ausgesetzt wird, von einem ärztlichen Rat Abstand zu nehmen, diesen gegebenenfalls gar nicht erst einzuholen und den Erwerb in den Niederlanden vorzuziehen.“
Nach dem erforderlichen Medienwechsel und der weiteren „Recherche“, so die Richter, sei die ursprüngliche Werbeanzeige „derart in den Hintergrund gerückt, dass sie nicht mehr mit den Gefahren der Internetseite(n) des Beklagten deckungsgleich sein kann“. Ob die Website zulässig sei, sei nicht Gegenstand des Verfahrens.
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) kassierte diese Entscheidung jetzt. Noch liegen die Urteilsgründe nicht vor, doch es ist davon auszugehen, dass die Richter die Website nicht isoliert betrachten, sondern in Zusammenhang
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