Lieferung an Sonn- und Feiertagen

Mayd: Wettbewerbszentrale klagt gegen Lieferzeiten

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Berlin -

Mayd verspricht den Kund:innen die Belieferung mit Arzneimitteln innerhalb von 30 Minuten – an 365 Tagen im Jahr. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale verstoßen der Lieferdienst und die teilnehmenden Apotheken damit gegen das Feiertags- und das Ladenschlussgesetz.

Mayd bietet den Medikamenten-Lieferdienst mittlerweile in 40 Städten an, im konkreten Fall geht es um eine teilnehmende Apotheke in Nordrhein-Westfalen (NRW), die wie Mayd von der Wettbewerbszentrale abgemahnt wurde. Laut Feiertagsgesetz des Landes sind an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind.

Kein Notdienst – kein Botendienst

Aus Sicht der Wettbewerbszentrale hat die Auslieferung von apothekenpflichtigen Waren an Kunden einen „typisch werktäglichen Charakter“, berührt also die Sonn- und Feiertagsruhe. Mayd ermögliche den Apotheken mit der App und dem Botendienst überhaupt erst die Geschäftstätigkeit außerhalb der Notdienstzeiten. Weil das Feiertagsgesetz auch den Konkurrenzkampf zu diesen Zeiten ausschließen soll, verstößt das Angebot aus Sicht der Wettbewerbszentrale auch gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).

Mayd sei zudem an einem Verstoß gegen das Ladenöffnungsgesetz NRW beteiligt, so der Vorwurf der Wettbewerbszentrale. Denn die Apothekerkammern legten fest, welche Apotheken Notdienst haben und welche zu bestimmten Zeiten geschlossen sein müssen. Eine Apotheke, die nicht für einen Notdienst eingeteilt worden ist, habe gemäß § 23 ApBetrO keine Dienstbereitschaft und entsprechend geschlossen zu bleiben.

Klage gegen Mayd eingereicht

Auch das Bundesrecht sehe die Schließung von Apotheken an Sonn- und Feiertagen vor. Von einer „geschlossenen Apotheke“ könne jedoch keine Rede sein, wenn von dort aus ein Lieferdienst organisiert wird und die Mayd-Fahrer kommen, um die Lieferungen abzuholen.

Rechtsanwältin Christiane Köber aus der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale bestätigte am Rande des Gesundheitsrechtstags in Frankfurt, dass gegen Mayd Klage beim Landgericht Berlin eingereicht worden sei. Die Klage ist noch nicht zugestellt, insofern konnte Mayd auf Anfrage nhaltlich noch nicht darauf eingehen.

Breitseite aus Berlin

Erst im Juni hatte es einen Angriff auf das Konzept gegeben: Das Berliner Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) erklärte die Verträge zwischen Schnelllieferdiensten wie Mayd und Apotheken wegen mehrerer Verstöße gegen das Apothekenrecht für nichtig.

Beanstandet wurden mehrere Punkte:

  • die Vergütung, die „direkt vom Umsatz der Apotheke“ abhänge
  • die in den Kooperationsverträgen enthaltene „Vereinbarung der Zuführung von Patienten“
  • der erweckte Anschein, dass der Lieferdienst selbst eine Bezugsquelle für Arzneimittel sei
  • die Auslieferung durch externe Fahrer, die nicht zum Personal der Apotheke gehörten
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