AGB der Lieferdienste

Mayd & Co: Im Kleingedruckten keine Apotheke

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Berlin -

Lieferdienste sind keine Apotheken – und bieten trotzdem apothekenpflichtige Medikamente in ihren Apps an. Wie das aus ihrer Sicht rechtlich korrekt gehen soll, verrät ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Hier im Kleingedruckten erfährt man die Konstruktion.

„Suche einfach nach deinem Produkt oder deinem Symptom, wähle dein Produkt aus und bestell direkt per Apple Pay, Google Pay oder Kreditkarte, in ca. 30 Minuten sind wir mit deiner Lieferung bei dir zu Hause“, so beschreibt Mayd seinen Service. In den AGB dagegen gibt sich der Lieferdienst bescheiden: „Die Online-Vorbestellplattform ist eine internetbasierte Plattform bzw. App zur Kommunikation zwischen Apotheke und Verbraucher“, heißt es. „Sie ermöglicht es Verbrauchern, Arzneimittel und sonstige apothekenübliche Waren auf elektronischem Weg bei einer zuvor ausgewählten Apotheke zu reservieren und durch die Apotheke im Wege des Botendienstes oder des Versandes liefern zu lassen.“

Und noch einmal im Klartext: „Mayd ist in dem vertraglichen Verhältnis zwischen Verbraucher und Apotheke nicht involviert. Die Apotheke entscheidet in eigener Verantwortung, ob sie die bestellten Arzneimittel bereitstellt oder liefert.“

Im Rahmen der Bestellung kann der Verbraucher laut den AGB entweder E-Rezepte an die Partnerapotheke übermitteln – „klassische Papierrezepte werden nicht akzeptiert“ – oder eine Reservierung per Produktsuche vornehmen: „Hierzu werden durch Mayd Eingabemasken bzw. ein Onlineshop zur Verfügung gestellt. Nimmt die Apotheke die Bestellung an, informiert die Apotheke den Verbraucher darüber, zu welchem Zeitpunkt die reservierte Ware für ihn zur Abholung bereitsteht oder ob die Auslieferung durch den Botendienst oder per Versand zu dem vom Verbraucher ausgewählten Lieferfenster zu erwarten ist oder, sollte dies nicht möglich sein, zu welchem Zeitpunkt die Lieferung erfolgen kann.“

Von all dem erfährt man im Bestellprozess zunächst jedoch nichts. Erst beim Checkout an der Kasse kommt kleingedruckt der Hinweis: „Wenn du auf 'Jetzt bestellen' tippst, akzeptierst du Mayds AGB. Du kaufst die Produkte bei der ***-Apotheke (****) an die wir deine Bestell- und Kontaktdaten weitergeben. Mayd ist nur ein Vermittler.“

Gutschein für Apothekenlieferung

Ähnlich funktioniert das Angebot bei First-A. Der Mayd-Konkurrent macht sich aktuell noch nicht einmal mehr die Mühe, eigene AGB bereit zu halten. „Da wir nur der Bote und nicht der Herausgeber der Medikamente [sind, Anm. d. Red.], können wir lediglich auf die AGB's der Apotheken verweisen“, teilt ein Mitarbeiter des mittlerweile zu Shop Apotheke gehörenden Startups auf Nachfrage via Chat mit. Kurz darauf fügt er allerdings hinzu: „Unsere AGB's werden gerade überarbeitet und nächste Woche angepasst zur Verfügung gestellt.“

Zum Launch gab es bei First-A allerdings noch AGB, und dort war das Konstrukt dezidiert erklärt: „Bei einer Bestellung über First A erwirbt der Kunde grundsätzlich einen produktbezogenen Medikamentengutschein bei First A zur Einlösung bei der jeweiligen Vor-Ort Apotheke im First A Netzwerk. Der Kaufvertrag über diese apothekenpflichtigen Arzneimittel entsteht in diesen Fällen direkt zwischen dem Patienten und der Netzwerkapotheke, der Kaufpreis der Produkte wird durch Übermittlung des zuvor erworbenen Medikamentengutscheins beglichen.“

Und auch bei Cure wird darauf hingewiesen, dass die Bestellung eigentlich noch gar keine ist: „Die Bestellbestätigung dokumentiert lediglich, dass Ihre Bestellung der von Ihnen ausgewählten teilnehmenden Apotheke zugegangen ist und stellt noch keine Annahme Ihres Antrags dar“. Der Kaufvertrag komme erst zustande, wenn die Apotheke den Auftrag annehme und die Auftragsbestätigung versandt werde, „spätestens jedoch durch Lieferung der Ware an Sie durch diese teilnehmende Apotheke oder deren dortigen Abholung durch Sie“. Cure stelle lediglich die technische Plattform zur Verfügung und werde nicht Vertragspartner der über die App zustande gekommenen Kaufverträge.

Mehr als nur Vermittler?

Allerdings passen die Ausführungen an anderer Stelle nicht zur Darstellung des reinen Vermitlers. So bezahlt der Kunde direkt über den Lieferdienst, was sich auch in den kompliziert klingenden Widerrufsklauseln widerspiegelt: In solchen Fällen bekommt der Verbraucher nämlich bereits gezahlte Beträge durch „die Apotheke über Mayd“ erstattet. Auch bei der Haftung ist der Lieferdienst in der Pflicht, allerdings nur bei einem „vertragstypischen Schaden [...], „mit dessen Entstehen Mayd bei Vertragsabschluss aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste“.

Zuweisung der Apotheke

Zum Konzept der Lieferdienste gehört es freilich auch, den Verbraucher gar nicht erst mit der Auswahl einer Apotheke zu behelligen: „Über Mayd können nur Waren bei Mayd-Partnerapotheken vorbestellt werden“, heißt es dazu. „Dem Verbraucher steht es allerdings jederzeit frei, eine andere Apotheke aufzusuchen“, so der rein formale Zusatz – immerhin tritt Mayd mit dem Versprechen an, kostenlos innerhalb von 30 Minuten nach Hause zu liefern. Und weiter: „Welche der Mayd-Partnerapotheken einem Verbraucher im Einzelfall zugeordnet wird, wird durch den Marktplatz allein anhand von objektiven, der Außendarstellung der Plattform förderlichen Kriterien festgelegt. Der Verbraucher hat allerdings die Möglichkeit, in der App eine von ihm präferierte Mayd-Partnerapotheke auszuwählen.“

Deutlichere Formulierungen fanden sich bei First-A: Die „Zuteilung der Apotheke“ erfolge auf Basis der Lieferadresse. Dies sei notwendig, um eine schnelle Lieferung zu ermöglichen. Im Klartext: „Eine Wahlmöglichkeit einer bestimmten Apotheke im First A Netzwerk oder außerhalb des Netzwerkes ist ausgeschlossen. Der Gutschein ist an die jeweilige Apotheke gebunden.“

Auch über Cure können Kunden nur bei teilnehmenden Apotheken bestellen: Welcher Partner im Bestellprozess zur Auswahl gestellt werde, entscheide die App „anhand objektiver Auswahlkriterien, die durch das Ziel schnellstmöglicher, sicherer Arzneimittelbelieferung bestimmt ist“, so das Unternehmen. Dazu zählten „die Anzahl lieferfähiger teilnehmender Apotheken“, die in der näheren Umgebung der Lieferadresse oder des GPS-Standorts des mobilen Endgeräts zu finden seien. Immerhin: Kunden können sich die Liste der teilnehmenden Apotheken anzeigen lassen, das gibt es bei der Konkurrenz nicht. „Wir behalten uns vor, den Kreis der teilnehmenden Apotheken für die Zukunft zu erweitern oder zu beschränken.“ Dazu noch der Hinweis: „Selbstverständlich können Sie jederzeit bei anderen (Versand)apotheken bestellen bzw. eine andere Vor-Ort-Apotheke nutzen.“

Botendienst vs. Versand

Ein weiterer juristischer Knackpunkt ist die Frage, ob externe Anbieter überhaupt für Apotheken den Botendienst übernehmen dürfen, wenn ihre Fahrer nicht zum Personal der Apotheke gehören. Bei Mayd kommt noch hinzu, dass eine Lieferung „an 365 Tagen im Jahr von 8 bis 24 Uhr, auch an Sonn- und Feiertagen“ versprochen wird. Gerade außerhalb der regulären Öffnungszeiten wird der Service nachgefragt, daher hat der Anbieter seine AGB mit Blick auf gesetzliche Vorgaben unlängst ergänzt: Nach Feierabend wird der Service formal als Versandhandel deklariert: „Die Auslieferung im Wege des Versandes erfolgt außerhalb der im Ladenschlussgesetz §4 für Apotheken vorgesehenen Maximalöffnungszeiten. Neben diesen gelten die Maximalöffnungszeiten, welche von den nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden im Rahmen der Verordnung erlassen werden. Sollte die Auslieferung im Wege des Versands erfolgen, wird dies dem Verbraucher beim Kauf in der App angezeigt. Konkret erfolgt die Auslieferung im Wege des Versands: In Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hessen an Sonn- und Feiertagen.“

Rabattaktionen für Neukunden

Und noch etwas spricht gegen die reine Vermittlungstätigkeit: Um Kunden auf das eigene Angebot aufmerksam zu machen, haben Mayd, First-A und Kurando spezielle Rabattaktionen aufgelegt: „Laden Sie die App jetzt herunter und erhalte 10€ Rabatt auf die erste Bestellung“, heißt es etwa bei Mayd. Und dazu in den AGB: „Aktionsgutscheine sind Gutscheine, die auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte prozentuale Ermäßigung lauten und von Mayd oder einen Kooperationspartner im Rahmen von Werbekampagnen mit einer bestimmten Gültigkeitsdauer ausgegeben werden. Aktionsgutscheine sind nur im angegebenen Zeitraum und nur einmal im Rahmen eines Bestellvorgangs einlösbar. Die Aktionsgutscheine können an einen Mindestbestellwert gebunden sein.“

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