Verbot für Werbeaussagen

Loges: Leid mit der Leitlinie

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Berlin -

Werbeaussagen verboten: Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat gegen Dr. Loges vor dem Landgericht Lüneburg geklagt und Recht bekommen. Das Unternehmen mit Sitz in Winsen/Luhe darf zwei Werbeaussagen für Curcumin-Loges vorerst nicht mehr verwenden. Diese verstoßen gegen Health-Claims-Verordnung (HCVO) und Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).

Dr. Loges hatte auf der eigenen Homepage mit folgenden Aussagen für Curcumin-Loges geworben:

  • „Unterstützt mit Vitamin D eine gesunde Immunantwort bei Entzündungen“
  • „Die Wichtigkeit von Curcumin zeigt sich heutzutage unter anderem daran, dass es in den Leitlinien der Ärzte zur Therapie von Colitis ulcerosa (chronische Entzündung des Dick- und Mastdarms) empfohlen wird.“

Der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und weiterer Organisationen hält diese Werbeaussagen für unzulässig. Es handele sich um einen Verstoß gegen die HCVO. Denn die verwendete gesundheitsbezogene Aussage sei nicht zugelassen. Erlaubt sei lediglich der Claim: „Vitamin D trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“. Die zweite strittige Aussage sei irreführend und daher unlauter.

Dr. Loges war der Aufforderung aus dem Januar 2018, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, nicht nachgekommen. Das Unternehmen ist sich keiner Schuld bewusst und vertritt die Ansicht, dass die Aussagen keine unzulässigen gesundheits- oder krankheitsbezogenen Angaben enthalten. Die für Vitamin D – das Bestandteil von Curcumin-Loges ist – getätigte Aussage entspreche den Vorschriften der HCVO. Zudem bezieht sich der Hersteller auf die Europäische Behörde für Lebensmittel (EFSA), die „eine Ursache-Wirkung-Beziehung zwischen der diätetischen Zufuhr von Vitamin D und dem Beitrag zur normalen Funktion des Immunsystems und der gesunden Entzündungsreaktion und der Aufrechterhaltung der normalen Muskelfunktion festgestellt“ habe.

Das LG sah die Klage dagegen als zulässig und begründet. Schließlich dürfen Lebensmittel keine Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten zugesprochen werden oder der Eindruckt erweckt werden, dass das Produkt derartige Eigenschaften besitze. Die von Dr. Loges verwendeten Aussagen sind laut Gericht krankheitsbezogen. Definiert ist dies als eine Aussage, die dem angesprochenen Verbraucher direkt oder indirekt suggeriert, dass das beworbene Lebensmittel zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung der angesprochenen Krankheit beitragen kann.

Die Aussage „gesunde Immunantwort“ bei Entzündungen erwecke genau diesen Eindruck. Verbrauchern könne suggeriert werden, dass das Produkt zur Bekämpfung von Entzündungen verwendet werden könnte. Denn der durchschnittliche Verbraucher beziehe die Werbung auf das Produkt und nicht auf das enthaltene Vitamin D.

Zudem gehe die Aussage, Vitamin D unterstütze eine gesunde Immunantwort bei Entzündungen, über den zulässigen Health Claim hinaus. Vielmehr handele es sich bei der strittigen Aussage um eine völlig andere als die nach HCVO zulässige. Dr. Loges könne sich auch nicht auf die Bewertung der EFSA aus dem Jahr 2010 berufen, denn die EFSA sei nur eine beratende Behörde, deren wissenschaftliche Bewertung nicht mit der Aufnahme einer zulässigen Angabe gemäß HCVO gleichzusetzen sei.

Gleiches gelte bei der Aussage zu Curcumin als Leitlinienempfehlung zur Behandlung von Colitis ulcerosa. Der durchschnittliche Verbraucher würde auch hier zu dem Schluss kommen, dass das Lebensmittel zur Linderung oder Beseitigung von chronischen Entzündungen beitrage. Außerdem gebe es keine uneingeschränkte Empfehlung für Curcumin in der Leitlinie. Im Gegenteil: Curcumin werde lediglich eine Empfehlung auf unterster Stufe ausgesprochen. Diese Differenzierung könne der Otto-Normal-Verbraucher nicht vornehmen. Er verstehe die Aussage so, dass in den Leitlinien die Einnahme von Curcumin uneingeschränkt empfohlen wird. Die Werbung sei daher irreführend.

Die strittigen Aussagen zu Curcumin-Loges seien außerdem geeignet, „die Interesse von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne von § 3 UWG nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.“ Dr. Loges darf die Claims nicht mehr verwenden und muss außerdem für die ausgesprochene Abmahnung 214 Euro nebst Zinsen zahlen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Dr. Loges Berufung eingelegt hat.

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