Linola-sept und Algovir dürfen nicht mehr mit einer Wirkung gegen das Coronavirus beworben werden. Die Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz waren im Rahmen ihres gemeinsamen Projekts „Faktencheck Gesundheitswerbung“ gegen entsprechende Behauptungen gerichtlich vorgegangen.
Dr. Wolff hatte seine Mund- und Rachenspülung „Linola sept“ mit der Aussage beworben, dass das „Risiko einer Tröpfchenübertragung der Coronaviren verringert“ und eine „signifikante Abnahme der Virenlast um bis zu 90 Prozent“ erzielt wird. Laut den beiden Verbraucherzentralen waren das unzulässige Werbeversprechen: Die Internetwerbung schürte unter anderem Hoffnungen auf eine „Corona-Prophylaxe“, bei der „durch oberflächenaktive Substanzen“ verhindert werden könne, dass sich das Virus an die menschlichen Zellen binden könne.
Bereits Ende April 2021 hatte die Verbraucherzentrale NRW deswegen den Hersteller abgemahnt. Beanstandet wurden die aus ihrer Sicht nach Heilmittelwerbegesetz (HWG) unzulässigen Corona-Bezüge in der Internetwerbung für das Medizinprodukt. Weil das Bielefelder Unternehmen die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnete, ging es vor Gericht. Das Landgericht Bielefeld gab der Unterlassungsklage mit Urteil vom 8. Juni statt, damit darf Wolff die Werbung so nicht wiederholen.
Der Hersteller hatte bereits vor der Entscheidung betont, dass es bei dem Verfahren um Werbeaussagen gehe und die Wirkung des Produkts nicht in Frage gestellte werde. Die Lösung enthält eine Kombination unterschiedlicher Wirkstoffe, darunter ein Pidolsäure-Zinksalz, Hydroxylapatit und das Antiseptikum Phenoxyethanol. Untersuchungsergebnisse von insgesamt 34 stationär behandelten Covid-19 Patienten ergaben eine signifikante Abnahme der Viruslast um bis zu 90 Prozent nach einmaliger Verwendung.
Beim Medizinprodukt „Algovir Erkältungsspray“ mahnten die Verbraucherzentralen nicht der Hersteller selbst, sondern die Versandapotheke Aponeo ab, die das Produkt unter der Überschrift „Nasenspray gegen Corona – Das müssen Sie wissen“ mit der Behauptung vermarktet hatte, dass der im Nasenspray enthaltene Wirkstoff aus Rotalgen gegen Corona helfen soll. Auch dies war nach Ansicht der Verbraucherzentralen nicht rechtens, da das HWG bis auf wenige Ausnahmen eine Bezugnahme auf meldepflichtige Krankheiten wie Covid-19 verbiete. Aponeo hat die Unterlassungserklärung abgegeben und sich verpflichtet, derartige Werbeversprechen nicht zu wiederholen.
Laut § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG darf sich die Werbung für Medizinprodukte außerhalb der Fachkreise nicht auf die Verhütung oder Linderung einer in der Anlage genannten Krankheiten beziehen. Hierzu gehören auch nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen.
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