Keine Drittanbieter erlaubt

Liefervertrag: Zutritt nur für Apotheken

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Berlin -

Die zwischen Kassen und Apothekerverbänden ausgehandelten Lieferverträge gelten nur für Apotheken – der Beitritt anderer Leistungserbringer ist nicht möglich. Das hat das Sozialgericht des Saarlandes entschieden. Der Homecare-Anbieter Mediq wollte von den besseren Konditionen bei Trinknahrung profitieren – und drohte damit, das gesamten Vertragswerk zu Fall zu bringen.

Im Arzneiversorgungsvertrag (AVV) zwischen Ersatzkassenverband vdek und Deutschem Apothekerverband (DAV) ist auch die Abrechnung von Krankenkost/Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen geregelt: Laut Anlage 2, Teil 2 dürfen Apotheken bei Elementardiäten und Sondennahrung den Apothekeneinkaufspreis (AEP) zuzüglich 3 Prozent plus 6,38 Euro abrechnen.

Das ist für Apotheken nicht gerade attraktiv, aber immer noch besser als der Betrag von AEP minus 28 Prozent, den die DAK 2017 mit der Firma MD Medicus CareService ausgehandelt hatte. Gänzlich ungewöhnlich sind solche Negativkonditionen in diesem Bereich allerdings nicht; mehr als 100 Anbieter haben seitdem ihren Beitritt zu dem Vertrag erklärt.

Die Verhandlungen mit Mediq scheiterten dagegen an den Preisvorstellungen. Stattdessen rechnete die Firma in Anlehnung an den AVV einen Aufschlag von 3 Prozent ab – bis ihr im März 2018 mitgeteilt wurde, dass sie ohne eigene vertragliche Regelung die Versicherten nicht mehr beliefern dürfe. Kurzerhand erklärte das Unternehmen nun den Beitrag zum AVV – was DAK und vdek ablehnten, da dieser den Apotheken vorbehalten sei.

Das Unternehmen argumentierte, dass der AVV zwei unterschiedliche Bereiche umfasse – Arzneimittel und enterale Ernährung – und dass man bei einem solchen „typengemischten Vertrag“ die Beitrittsmöglichkeiten für sonstige Leistungserbringer auf bestimmte Produktgruppen beschränken könne. Anderenfalls müsse man überlegen, den Rahmenvertrag komplett für nichtig zu erklären. Im Grunde gehe es bei den Verträgen nach §127 beziehungsweise §129 Sozialgesetzbuch (SGB V) um eine Differenzierung der Leistung und nicht des Leistungserbringers.

Auf Kassenseite hielt man dagegen, zwei Vertragstypen für eine Leistung durchaus gewollt seien: Um das „freie Spiel der Kräfte“ zu gewährleisten, könnten mit Apotheken andere Verträge geschlossen werden als mit anderen Anbietern. Auch bei anderen Kategorien aus dem Hilfsmittelbereich hatten Kassen wie die DAK spezielle Verträge mit Lieferanten geschlossen, während die Apotheken als Notlösung quasi eigene Konditionen erhielten. Dass im AVV auch apothekenübliche Waren wie Trinknahrung mit geregelt seien, ergebe sich übrigens schon aus dem Kontrahierungszwang, argumentierte entsprechend die DAK.

Schon das Eilverfahren blieb in beiden Instanzen erfolglos; auch im Hautpsacheverfahren wies das Sozialgericht die Klage jetzt ab: Der AVV sei Apotheken vorbehalten – zumal er im Grunde auch nur eine ergänzende Regelung zum Rahmenvertrag sei. Die Versorgung mit Trinknahrung sei entsprechend als zusätzliche pharmazeutische Leistung zu qualifizieren – der DAV habe auch keinerlei Bevollmächtigung, für andere Leistungserbringer mit den Kassen zu verhandeln. Als öffentlich-rechtlicher Vertrag könne der AVV auch von Dritten nicht für nichtig erklärt werden.

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