Kein AVP von Apo-Rot Alexander Müller, 15.01.2014 12:12 Uhr
Die Versandapotheke Apo-Rot (Apotheke am Rothenbaum, Hamburg) darf nicht mit einem Apothekenverkaufspreis (AVP) für ihre OTC-Rabatte werben. Das hat das Landgericht Hamburg entschieden und damit einer Klage der Wettbewerbszentrale stattgegeben. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor, Apo-Rot kann gegen die Entscheidung in Berufung gehen.
Wegen vermeintlich irreführender Preiswerbung führt die Wettbewerbszentrale bereits mehrere Verfahren gegen Apotheken. Demnach ist ein Vergleich mit den in der Lauer-Taxe hinterlegten Preisen für Verbraucher nicht nachvollziehbar. Der Begriff AVP sei außerdem zu nah an der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers. Nur wenn der Hersteller tatsächlich eine UVP ausgesprochen habe, ist ein Bezug hierauf aus Sicht der Wettbewerbszentrale zulässig.
Mit dieser Argumentation ist die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Hamburg offenbar durchgedrungen. Ein zweiter Punkt der Klage wurde abgewiesen: Apo-Rot hatte auf seiner Website Schwangerschaftstee von Bad Heilbrunner mit Biosiegel angeboten. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale müsste die Versandapotheke selbst über das entsprechende Zertifikat verfügen. Das sahen die Richter anscheinend nicht als Problem an.
Mit der AVP-Werbung haben sich bundesweit schon verschiedene Gerichte befasst. So wurde der Versandapotheke Allgäu, die zu Aponeo gehört, vom Landgericht Berlin eine entsprechende Preiswerbung bereits verboten. Die Versandapotheke will weiter vor Gericht kämpfen. Immerhin sei der AVP nicht irgendein Wert, sondern eine feste Bezugsgröße, heißt es bei Aponeo.
Die Apothekenkooperation easyApotheke will den Streit um die AVP-Preise notfalls bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) bringen. In erster Instanz hatte das Landgericht Frankfurt einem Franchisenehmer die OTC-Werbung mit diesem Bezug verboten.
Dagegen hatte das Landgericht Braunschweig einem beklagten Apotheker aus Niedersachsen recht gegeben: Die meisten Apotheken verlangten ohnehin denselben Preis, die Werbung sei daher nicht irreführend, so das Argument der Richter.
Die Frage wird die Gerichte vermutlich noch länger befassen: Auch die Wettbewerbszentrale ist an einer letztinstanzlichen Klärung interessiert. Der in der Software hinterlegte Preis wird veranschlagt, wenn Krankenkassen ausnahmsweise OTC-Arzneimittel erstatten.