Kritische Werbung mit Krankengeschichte APOTHEKE ADHOC, 09.03.2022 09:50 Uhr
Werbung mit Behandlungserfolgen ist zwar für Heilberufler eine verführerische Option, allerdings sind die rechtlichen Grenzen eng. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat jetzt einem Heilpraktiker verboten, mit den Krankengeschichten seiner Patient:innen zu werben.
Der Heilpraktiker hatte in einer Anzeige für seine Spritzentherapie gegen Arthrose geworben. Im Mittelpunkt stand die erfolgreiche Behandlung eines Patienten. Die Überschrift lautete „Schmerzfrei nach vielen Jahren furchtbaren Leidens“. Der Patient schilderte in der Anzeige seinen circa 20 Jahre langen Leidensweg. Nach fünf oder sechs Behandlungen durch den Beklagten hätten sich seine Schmerzen bereits spürbar verringert, nach Abschluss der Behandlungsserie sei er beschwerdefrei gewesen.
Die Wettbewerbszentrale hatte darin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) gesehen. Die Werbung sei irreführend, weil fälschlich der Eindruck eines sicheren Erfolges erweckt werde. Denn so wie Krankheiten viele Ursachen haben können, hänge auch die Heilung oder Linderung von vielen Faktoren ab. Im Gesundheitsbereich sei eine Werbung mit pauschalen Erfolgszusagen daher meist unzulässig, so die Wettbewerbszentrale.
Das Landgericht Mönchengladbach hatte die Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale in erster Instanz noch abgewiesen. Begründung: Der Gesetzgeber habe die Werbung mit Krankengeschichten grundsätzlich erlaubt. Allein in der Schilderung eines positiven Ausganges einer Behandlung sahen die Richter noch keine Aussage zu einer generellen Wirksamkeit der Behandlungsmethode.
Das OLG Düsseldorf hat im Berufungsverfahren der Wettbewerbszentrale Recht gegeben. Ob die Anzeige den Eindruck hervorrufe, ein Erfolg sei sicher, hängt den Richtern zufolge Verständnis des adressierten Verbrauchers ab. Eine ausdrückliche Garantie hinsichtlich der Heilung sei nicht erforderlich. Hier könne der Eindruck entstehen, dass der Heilpraktiker selbst scheinbar hoffnungslose Fälle mit der beworbenen Spritzenbehandlung heilen könne. Die Revision wurde vom OLG Düsseldorf nicht zugelassen, dagegen kann der Beklagte noch Beschwerde einlegen.