Apotheker kontert Bahn BKK

Kostenvoranschlag abgelehnt – „Unser Tipp: Arzneimittel über Versandapotheken“

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Berlin -

Dass eine Krankenkasse einen Kostenvoranschlag ablehnt, kommt schon einmal vor. Aber nach diesem Bescheid der Bahn BKK hat sich Apotheker Tobias Trebing doch so sehr geärgert, dass er seinem Kunden den Wechsel der Kasse empfiehlt. Denn die Kasse hatte ihrem Versicherten zwar die Erstattung des OTC-Produkts verweigert, als Spartipp aber den Bezug über Versandapotheken empfohlen.

Der Patient hatte ein Rezept über das Abführmittel Microlax. Der behandelnde Arzt hatte 50 Einheiten der Rektallösung verordnet. Hersteller Johnson & Johnson hat das Präparat mit vier Packungsgrößen im Handel: Nur die kleineren Einheiten mit 4x5 ml (N1) und 9x5 ml (N2) werden von den Krankenkassen erstattet, die Jumbopackungen mit 12 oder 50 Tuben verfügen über keine Normgröße. Laut § 31, Abs. 4 SGB V sowie § 2, Abs. 4 der Packungsgrößenverordnung dürfen solche Packungen tatsächlich nicht zu Lasten der Kasse abgegeben werden.

Da die 9er-Packung aber ohnehin regelmäßig verordnet wird, wollte die Apotheke dem Kunden Aufwand und der Krankenkasse Geld sparen und beantragte mit Kostenvoranschlag die Erstattung des Arzneimittels. Doch die Bahn BKK lehnte ab und informierte ihren Versicherten sowie die Apotheke über die Entscheidung.

An den Patienten schrieb die Kasse: „Wir können Ihre Kosten leider nicht übernehmen: Bitte lesen Sie den Grund.“ Der Gesetzgeber schreibe vor, dass für Erwachsene nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Versorgung ausgeschlossen sind. Ausnahme bestünden nur bei schwerwiegenden Erkrankungen des Versicherten oder wenn das Mittel als Therapiestandard gelte. „Ob das Arzneimittel unter diese Ausnahmeregelung fällt, entscheidet Ihr behandelnder Arzt“, so die Kasse.

Die erste Empfehlung der Bahn BKK lautet daher, der Versicherte möge sich nochmals mit dem Arzt über mögliche Alternativen beraten. Doch auch für den Bezug nicht erstattungsfähiger Arzneimittel hat die Bahn BKK für ihren Versicherten abschließend noch einen Tipp: „Arzneimittel über Versandapotheken – sie bieten teilweise günstige Preise oder Rabatte. Auf jeden Fall eine gute Möglichkeit trotzdem zu sparen, auch wenn die Krankenkasse sich an den Kosten nicht beteiligen darf.“

Apotheker Trebing, Filialleiter der Apotheke im Ratio im hessischen Baunatal, fand das Vorgehen der Bahn BKK unter mehreren Gesichtspunkten unpassend. Indem er den Stil des Kassenschreibens kopierte, informierte er diese:

„Wir empfehlen Ihrem Mitglied den Wechsel der Krankenkasse: Bitte lesen Sie den Grund:

  1. Ihre Begründung ist sachlich richtig, aber auf den Fall bezogen falsch, weil ja ein Rezept vorlag und der Arzt es für sinnvoll und richtig erachtet, eine Ausnahme zu machen. Microlax Rektallösung wird übernommen. 50 Stück überschreitet allerdings die Normgröße. Um Ihrer Krankenkasse Kosten zu ersparen und dem immobilen Patienten den Weg, wurde von einer eifrigen Kollegin dieser Kostenvoranschlag getätigt. Die N2-Größe mit 9 Stück wird regelmäßig verschrieben. Nun wird es einfach häufiger verordnet.
  2. Sie schreiben den Patienten an und schicken uns ein Fax. Zweifelhafter Datenschutz.
  3. Hatten wir öfter Probleme bei der Abrechnung der Pflegehilfsmittel mit Ihnen. Dass Sie z.B. das Geld auf das falsche Konto überwiesen haben.
  4. Weil Sie Ihren Mitgliedern und einer Apotheke, die sich jeden Tag für das Wohl Ihrer Patienten einsetzt, einen Brief/Fax schicken, auf dem Sie Werbung für Versandapotheken machen und dies in hochbrisanten Zeiten.

Wir empfehlen: Jedem Ihrer Mitglieder den Wechsel zu einer anderen Krankenkasse. Unser Tipp: Diese Zusatzbeiträge können von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich ausfallen. Das stärkt den Wettbewerb unter den Krankenkassen, denn für die Versicherten wird bei der Wahl der Krankenkasse auch weiterhin die Höhe des Beitragssatzes eine Rolle spielen. Andere Krankenkassen haben einen geringeren Zusatzbeitrag.“

Das betroffene Mitglied werde ebenfalls in Kenntnis gesetzt, informiert Trebing die Kasse. Ob die Bahn BKK regelmäßig den Bezug bei Versandapotheken bewirbt oder es sich um die Einzelaktion eines Mitarbeiters gehandelt hat, war bislang auf Nachfrage nicht zu erfahren.

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