Kosmetik

Beiersdorf hat Ärger wegen „Mogelpackung“ Alexander Müller, 02.03.2016 11:19 Uhr

Berlin - 

Was erwartet der Kunde, wenn die Kosmetikpackung größer ist? Mehr Inhalt, meint die Wettbewerbszentrale; ein hochwertiges Produkt, meint Beiersdorf. Im Streit um eine vermeintliche Mogelpackung hatte sich der Hersteller vor dem Landgericht Hamburg durchgesetzt. Doch in zweiter Instanz gab das Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) jetzt der Wettbewerbszentrale recht.

Gestritten wird über die Verpackung von „Nivea Vital Teint Optimal Anti-Age“. Der Umkarton ist rechteckig und 7,5 cm hoch. Der Cremetiegel selbst ist dagegen nur 4,5 cm hoch, enthält 50 ml und steht in der Verpackung auf einem hohlen Karton. Allerdings findet sich auf der rechten Seite der Verpackung eine Abbildung des Tiegels mit dem Hinweis: „Diese Produktabbildung entspricht der Originalgröße.“

Die Wettbewerbszentrale findet die Verpackung dennoch irreführend und hatte Beiersdorf Anfang 2014 abgemahnt. Der Verbraucher erwarte bei diesem Umkarton eine größere Füllmenge und werde damit getäuscht. Dazu trage bei, dass Beiersdorf seine Produkte normalerweise originalgetreu verpacke. Die Creme werde zudem zu einem deutlich höheren Preis verkauft als andere Produkte aus der Linie „Nivea Vital“.

Beiersdorf gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Es sei in diesem Marktsegment sei Jahrzehnten etablierte Praxis aller Anbieter, dass Cremetiegel 50 ml enthielten. Die Umverpackungen seien dagegen nicht einheitlich. Die Größe des Kartons sei vielmehr ein Differnzierungsmerkmal zwischen unterschiedlich positionierten Produkten: „Basis“-Produkte im unteren Preissegment würden oft in kleinen Umverpackungen vertrieben, hochwertigere „Performance“-Produkte der gleichen Marke üblicherweise preislich darüber positioniert und in größeren Umverpackungen angeboten.

Das OLG Hamburg ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Beiersdorf wurde mit Urteil vom 25. Februar verboten, den kleinen Tiegel in dem größeren Umkarton zu vertreiben. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Beiersdorf hat im Verfahren bereits angekündigt, bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) ziehen zu wollen.

Chancenlos ist der Hersteller nicht – immerhin wurde die Klage vom Landgericht Hamburg in erster Instanz noch abgewiesen. Zwar dürften Packungen nach dem Eichgesetz keine größere Füllmenge vortäuschen, wobei bei Waren des täglichen Bedarfs von einer nur flüchtigen Prüfung durch den Verbraucher ausgegangen werden müsse. Dennoch rufe die Nivea-Packung keinen falschen Eindruck hervor, so das LG im Januar vergangenen Jahres.

Die Richter hatten sich verschiedene Produkte führender Hersteller angesehen und waren zu dem Schluss gekommen, dass diese quasi ausnahmslos eine Füllmenge von 50 ml enthalten. Dies sei also marktüblich. Ebenso wenig würden Verbraucher aufgrund der Verpackung Rückschlüsse auf den Inhalt ziehen, war das LG überzeugt. Günstigere Produkte seien in der Regel kleiner, in der Mehrzahl der untersuchten Fälle habe höherpreisige Ware dagegen eine großzügigere Umverpackung gehabt. Da der Cremetiegel zudem maßstabsgetreu auf der Verpackung abgebildet war, hatte die erste Instanz kein Problem mit dem Karton. Das OLG hat das offensichtlich anders gesehen.