Cerazette: Höhere Hürden für Patentverletzer Julia Pradel, 20.12.2012 12:52 Uhr
Im Patentstreit um das Kontrazeptivum Cerazette (Desogestrel) musste Ratiopharm eine Niederlage hinnehmen: Der Generikahersteller hatte mit Yvette sein Generikum schon am 1. August auf den Markt gebracht, Konzernschwester CT folgte Anfang Oktober. Das Patent für Cerazette lief jedoch erst zum 12. Dezember aus. Gegen den Vertrieb der Generika war der Originalhersteller Merck Sharp & Dohme (MSD) erfolgreich vorgegangen. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf schafft höhere Hürden für Patentverletzer.
Ratiopharm hatte im August erklärt, eine Patentverletzung liege nicht vor, da das Patent zu Unrecht erteilt worden sei. Der Generikahersteller hatte im Sommer eine Nichtigkeitsklage eingereicht und damit die Rechtmäßigkeit des Patents generell in Frage gestellt. Gleichzeitig wurde mit dem Verkauf von Yvette begonnen. Der Originalhersteller hatte daraufhin einen Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt, um den Vertrieb des Generikums zu stoppen.
Am 15. November entschied das Landgericht Düsseldorf zu Gunsten von MSD: Da Ratiopharm die Nichtigkeitsklage sehr spät eingereicht habe, müsse der Patentverletzer nachweisen, dass das Patent nicht hätte erteilt werden dürfen.
Die Hürden liegen damit höher, als wenn die Klage zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht worden wäre. Dann nämlich muss normalerweise der Patentinhaber belegen, dass er das Patent zu Recht erlangt hat. Ein solches Verfahren zieht sich üblicherweise über ein bis zwei Jahre.
Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung durften die Generika von Ratiopharm und CT zunächst nicht mehr vertrieben werden; mittlerweile sind sie jedoch wieder erhältlich. Gestritten wird jedoch weiterhin: Von der Entscheidung im Verfahren zu der Nichtigkeitsklage hängen mögliche Schadensersatzforderungen ab.