Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (Apobank) ist für Apotheker wichtig: Gerade bei Existenzgründungen hat die Bank einen guten Ruf, in Sachen Finanzierung können andere Bankhäuser dem Vergleich oft nicht standhalten. Als Genossenschaftsbank appelliert die Apobank zudem an das Wir-Gefühl. Mit Vertragsklauseln an der Grenze der Legalität und unlängst im Umgang mit berechtigten Forderungen der Kunden konterkarieren die Düsseldorfer dieses Image allerdings gehörig. Ein Kommentar von Alexander Müller.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Oktober mal wieder alle überrascht: Nachdem die Karlsruher Richter zuvor standardmäßige Gebühren in Kreditverträgen für unzulässig erklärt hatten, folgte im Herbst das erstaunliche Urteil zur Verjährung. Die drei Jahre, die ein Schuldner normalerweise Zeit hat, solche illegalen Klauseln anzugreifen, ließ der BGH stehen. Den Beginn dieser Frist verlegte er aber auf Ende 2011 – zuvor sei die Rechtslage einfach nicht eindeutig gewesen.
Da die Rechtslage für Verbraucher nicht klar war, kann man auch den Banken nur einen geringen Vorwurf machen: Solche Klauseln waren absolut branchenüblich, auch die Apobank hat über viele Jahre zugegriffen. Unlautere Absichten muss man der Bank also nicht einmal unterstellen. Wie viele andere – aber auch nicht alle – Bankhäuser hat die Apobank die Gebühren abgeschafft, als die rechtlichen Bedenken immer lauter wurden.
Kritisch ist dagegen der Umgang mit dem BGH-Urteil, also die Rückzahlung der zu Unrecht kassierten Gebühren. Man kann darüber streiten, ob sich ein Unternehmen proaktiv an seine Kunden wenden muss, wenn es ihnen de facto Geld schuldet. Bei einer Genossenschaft würde man das jedenfalls eher erwarten, vielleicht wäre es aber auch ein bisschen viel verlangt.
Ein absolutes Muss ist dagegen ein fairer Umgang mit den Kunden, die von sich aus mit ihren Ansprüchen vorsprechen und diese auch leicht belegen können. Nach aktuellem Stand sieht es jedoch nicht so aus, als hätte sich die Apobank in dieser Hinsicht mit Ruhm bekleckert.
Nach dem Urteil im Oktober war allen Beteiligten klar, dass schnell gehandelt werden muss. Denn nach der BGH-Entscheidung würden am Jahresende alle Ansprüche verjähren, die zwischen 2004 und 2011 entstanden sind. Obwohl die Sachlage glasklar war, verwies die Apobank zunächst auf die noch ausstehenden Urteilsgründe. Die legten die Karlsruher Richter erst drei Wochen später vor. Darin stand nichts Überraschendes mehr, aber die Apobank hatte Zeit gewonnen.
Auch in der Folge blieb die Bank sehr wortkarg. Öffentlich wollte man sich zu dem Fall gar nicht äußern, sondern alles bilateral mit den Kunden klären. Doch auch die bekamen oft überhaupt keine Antwort aus Düsseldorf. Die Apobank schwieg sich einfach ins neue Jahr. Nur Apotheker, die diese Taktik durchschauten, wurden besser gestellt: Bei drohenden Klagen – die die Verjährung ohnehin aussetzen – lenkte die Bank in Einzelfällen ein. Die anderen erhalten ihre zu Unrecht gezahlten Gebühren womöglich nicht zurück. Das ist eine merkwürdige Attitüde für eine Genossenschaftsbank.
In der Satzung der Apobank heißt es wörtlich: „Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder und insbesondere der Heilberufsangehörigen, ihrer Organisationen und Einrichtungen.“ Wie sich der Umgang mit dem BGH-Urteil damit in Einklang bringen lässt, können die Inhaber der Bank sich selbst beantworten.
Das Problem hat im Übrigen die Apobank nicht exklusiv. Auch genossenschaftliche Großhändler, Rezeptabrechner oder andere Verbünde müssen den Spagat schaffen zwischen ihrem Selbstverständnis und wirtschaftlicher Leistungs- und damit Konkurrenzfähigkeit. Ein Kunde sollte sich nie von seinem Dienstleister ausgenommen fühlen, ein „Genosse“ erst Recht nicht.
Im Moment ist der Zuspruch zu den apothekereigenen Unternehmen noch groß. In Zeiten der Globalisierung und Konsolidierung des Marktes in allen Bereichen ist der Genossenschaftsgedanke für Apotheken ein überaus beruhigender. Aber dieses Versprechen müssen die Genossenschaften auch einlösen, sonst droht der Identitätsverlust.
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