Die Wettbewerbszentrale hat am Dienstag Klage beim Landgericht Köln gegen die niederländische Montanus Apotheke in Dinxperlo eingereicht. In der Mitteilung der Wettbewerber heißt es, dieser Schritt sei "die Konsequenz aus der öffentlich bekundeten Absicht der Betreiber mehrerer Apotheken im Raum Burscheid, Leichlingen, Wermelskirchen und Hückeswagen, weiter Rabatte auf verschreibungspflichtige Medikamente in Kooperation mit der niederländischen Apotheke gewähren zu wollen, nachdem das Landgericht Köln bereits mit Urteil vom 23.10.2008 (Az. 31 O 353/08 - nicht rechtskräftig) die Werbung für solche Rabatte untersagt hat".
Hintergrund ist die deutsche Regelung, wonach die Rabattgewährung auf verschreibungspflichtige Medikamente verboten ist. Das gilt auch für die entsprechende Bewerbung. Der einheitliche Apothekenverkaufspreis solle nach dem Willen des Gesetzgebers den "ruinösen Preiswettbewerb unter Apotheken verhindern". So werde eine flächendeckende und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt.
"Es mag im Interesse der Apothekenkunden sein, Arzneimittel preisgünstiger zu erhalten. Das allein wäre in dem sensiblen Bereich der Medikamentenversorgung aber zu kurz gedacht", warnt Rechtsanwältin Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale und Expertin für das Gesundheitswesen. "Der Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung hat fatale Wettbewerbsverzerrungen nicht zuletzt zum Nachteil der Bevölkerung zur Folge", erklärt Köber weiter.
Die Wettbewerbszentrale klagt jetzt gegen das Modell der Rabattgewährung: Die beteiligten Apotheker in Deutschland gehörten allesamt Mitglieder einer Familie an und nehmen Rezepte ihrer Kunden entgegen. Das jeweilige Rezept werde mit einer vom Kunden ausgefüllten Bestellung an die Montanus Apotheke in den Niederlanden geschickt. Diese niederländische Apotheke werde von einem der Familienmitglieder geführt. Von dort werden die bestellten Medikamente an die deutsche Apotheke geliefert, die dem Kunden die bestellten Medikamente aushändigt und den rabattierten Preis kassiert.
Laut Wettbewerbszentrale habe sich herausgestellt, dass nicht die in Deutschland ansässigen Apotheker, sondern die beklagte Apotheke in den Niederlanden als Vertragspartner der Apothekenkunden grenzüberschreitend die Rabatte in Deutschland gewährt. Deshalb nehme man nun die im Ausland ansässige Apotheke in Anspruch.
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