„Rückendwind für Unabhängigkeit“

Keine Provision von Apotheken: Kammer freut sich über DocMorris-Urteil

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Berlin -

DocMorris darf Apotheken für die Listung auf dem Marktplatz keine umsatzbezogene Provision abknöpfen, hat das Landgericht Karlsruhe entschieden. Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hatte gegen das Modell geklagt – und freut sich über die Entscheidung.

Die Richter haben laut AKNR deutlich gemacht, dass für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln ein flächendeckendes Netz wohnortnaher Apotheken erforderlich ist. „Das bestätigt einmal mehr unsere Auffassung, dass das etablierte System der öffentlichen Apotheken nicht durch die kapitalmarktgesteuerten Interessen ausländischer Großkonzerne gefährdet werden darf“, freut sich Kammerpräsident Dr. Armin Hoffmann über das Urteil. „Das ist ein guter Tag für die Inhaberinnen und Inhaber öffentlicher Apotheken.“

„Wir freuen uns, dass die Richter im Urteil mit Blick auf andere Plattformen im Internet – beim Online-Handel oder Buchen von Reisen etwa – die Gefahren erkennen, die mittel bis langfristig drohen, wenn die Marktmacht im Internet zu groß wird“, ergänzt Dr. Bettina Mecking, Justiziarin und stellvertretende Geschäftsführerin AKNR. Bei Arzneimitteln handele es sich um beratungsintensive Ware. Seit vielen Jahren kämpft die AKNR daher gegen „aggressive, neuartige Geschäftsmodelle im Internet“.

DocMorris hatte Apotheken in Deutschland angeboten, gegen eine Monatsgebühr von 399 Euro und 10 Prozent Transaktionsgebühr pro OTC-Verkauf auf dem Online-Marktplatz präsent zu sein. Im Herbst vergangenen Jahres hatte die AKNR den Versender daraufhin abgemahnt, der seinerseits Widerklage erhob.

„Aus unserer Sicht sind die Richter unserer Argumentation voll und ganz gefolgt. Darüber freuen wir uns sehr“, berichtet Mecking nach einem ersten Blick auf die 15-seitige Urteilsbegründung, die am Freitag in der Geschäftsstelle eingegangen ist. Laut Gesetz seien Rechtsverhältnisse zu vermeiden, in denen sich ein Dritter die beruflichen und wirtschaftlichen Fähigkeiten von Apothekerinnen und Apothekern zunutze mache und an den Früchten der Apotheke partizipiere.

Rückenwind für Unabhängigkeit

„Uns ist wichtig, dass auch in Zukunft nur Apothekerinnen und Apothekern die eigenverantwortliche Führung und Leitung ihres Betriebs sowohl in fachlicher, also wissenschaftlich-pharmazeutischer, als auch in betrieblicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglich ist. Die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe ist Rückenwind für dieses Bestreben.“

Es ist laut AKNR eines der ersten Urteile, in dem von einem Gericht der von der Politik neugefasste § 11 Abs. 1a Apothekengesetz (ApoG) angewandt wurde. Demnach ist es Dritten untersagt, „Verschreibungen, auch Verschreibungen in elektronischer Form oder elektronische Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form, zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten und dafür für sich oder andere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren“.

Mecking: „Die Politik hat hiermit eine gute Vorschrift geschaffen, um das bewährte System der Versorgung durch wohnortnahe Apotheken in der Gesamtheit vor dem Makeln von Verschreibungen durch Dritte – auch und insbesondere mit Blick auf das E-Rezept – zu schützen.“

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