Die Bundesregierung weist Spekulationen zurück, wonach eine andere Rechtsform die Drogeriekette Schlecker vor der Pleite bewahrt hätte. Gesetzlich gibt es der Regierung zufolge für alle natürlichen Personen, also auch für Eingetragene Kaufmänner, keine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages.
Laut Insolvenzordnung müssen Kapitalgesellschaften spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Antrag auf des Insolvenzverfahrens stellen, da für deren Verbindlichkeiten keine natürliche Person unbeschränkt hafte. „Ein als eingetragener Kaufmann handelnder Unternehmer kann mithin im Zusammenhang mit der eigenen Insolvenz keine Insolvenzverschleppung begehen“, so die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion.
Über die „maßgeblichen Gründe für die Insolvenz von Schlecker“ könne dagegen keine gesicherte Aussage getroffen werden.
APOTHEKE ADHOC Debatte