Apotheken-Großhandel

Keine Exportgeschäfte ohne Erlaubnis

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Berlin -

Deutschland ist in Sachen Arzneimittel nicht nur Importland – bei bestimmten Präparaten lohnt sich auch der Export. Die Hersteller setzen alle Hebel in Bewegung, um den Abfluss ihrer Produkte zu verhindern. Entsprechend umtriebig sind die Pharmahändler in der Nische. Arthur Müller, Gründer des Reimporteurs ACA Müller, ist seit Jahren im Import/Export-Geschäft. Seit seinem unfreiwilligen Ausscheiden ist er mit einem Unternehmen aktiv, das denselben Firmennamen trägt und sich einerseits in der Rechtsform, andererseits in der Richtung der Warenströme unterscheidet: Im vergangenen Sommer versuchte die ACA Müller ADAG Pharma Vertriebs GmbH, Apotheken für den Einkauf einzuspannen. Dabei ist Müller allerdings über das Ziel hinaus geschossen.

 

Müller bot den Apotheken ein lukratives Geschäft an: Bestimmte Präparate sollten über den Eigenbedarf hinaus bestellt und ACA Müller für den Export verkauft werden. Das Unternehmen warb mit monatlichen Zuverdiensten von bis zu 5000 Euro – ohne allerdings zu erwähnen, dass eine Großhandelserlaubnis Voraussetzung für die Weitergabe der Medikamente ist. Die Wettbewerbszentrale zog daraufhin erfolgreich vor Gericht.

„Ohne zusätzlichen Personalaufwand, ohne zusätzliche Investitionen oder Kapitalaufwand“ könnten die Apotheken sich ein zweites Standbein schaffen, hieß es in dem Schreiben des Unternehmens. Alle zwei Wochen erhielten die Apotheken Bestelllisten mit bis zu 20 verschiedenen Präparaten, an denen der Exporteur Interesse hatte.

Bei der täglichen Routine-Bestellungen sollten die Pharmazeuten jeweils kleine Mengen der aufgelisteten Arzneimittel bestellen, dabei dürfe das Verfallsdatum 13 Monate nicht unterschreiten. Nach zwei Wochen hole der Logistiker UPS die Ware ab, binnen acht Tagen erfolge die Zahlung vor Abbuchung der Großhandelsrechnung.

 

 

Auf der Wunschliste von Müller standen unter anderem das Antiepileptikum Lyrica (Pregabalin) und das Antiasthmatikum Pulmicort Turbohaler (Budesonid) – für Letzteres hatte der Hersteller AstraZeneca im Sommer sogar Rezepte von den Apotheken gefordert, um eine Abwanderung in den Graumarkt zu verhindern.

Die Wettbewerbszentrale mahnte ACA Müller im September ab. Die Firma erwiderte, dass die Apotheke nach Erhalt des Schreibens über die erforderliche Großhandelserlaubnis aufgeklärt werden könne; fehle die Erlaubnis, könne eine weitere Apotheke mit entsprechender Genehmigung dazwischen geschaltet werden. Weil das Unternehmen sich weigerte, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben, klagte die Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht Konstanz (LG).

Die Richter entschieden, Müller habe mit dem Schreiben Apotheken ohne Großhandelsfunktion erkennbar aufgefordert, erlaubnispflichtige Großhandelstätigkeiten auszuführen. Außerdem liege irreführende Werbung vor: Das Schreiben suggeriere, dass jede Apotheke ohne zusätzlichen Personal- und Kapitalaufwand an dem Export teilnehmen könne. Apothekern, die sich auf die Aussagen verließen, drohe eine Strafverfolgung.

Mitte Dezember hatte das Unternehmen die Unterlassungserklärung doch noch unterzeichnet. Trotzdem setzte das Gericht eine Geldstrafe fest, das Urteil ist rechtskräftig.

 

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