Pick-up-Stellen sind erlaubt, solange die Apotheke den Versand selbst verantwortet. Unzulässig ist aus Sicht des Landgerichts Wiesbaden (LG) dagegen das Angebot der Firma Wero-Medical. Der Versandhändler für Sanitätsprodukte bietet in seinem Onlineshop apothekenpflichtige Arzneimitel an. Die Trennung zwischen dem Betrieb und der beteiligten Apotheke war dem Gericht nicht sauber genug.
Wero-Medical mit Sitz im hessischen Taunusstein hat sich auf die Gebiete Arbeitsschutz und Erste Hilfe spezialisiert. Das Familienunternehmen mit nach eigenen Angaben 150 Mitarbeitern versorgt Firmen, Vereine und öffentliche Einrichtungen mit Verbandschränken und Notfall-Produkten. Zu den Angeboten zählt aber auch ein Arzneimittel-Lieferservice. Dabei nimmt Wero-Medical die Dienste der Schloss-Apotheke von Markus Kerckhoff in Bergisch-Gladbach in Anspruch, die sich im Versandgeschäft ebenfalls ein Standbein mit der Belieferung von anderen Leistungserbringern geschaffen hat.
Wero-Medical leitet die Bestellungen an die Apotheke weiter und kümmert sich auch ansonsten um die Abwicklung. Die Arzneimittel werden in einer separaten Plastiktüte zusammen mit anderen Produkten von Wero-Medical verschickt. Auf der Rechnung findet sich ein Hinweis, welche Produkte vom Kooperationspartner stammen.
Die Wettbewerbszentrale hatte in dieser Kooperation einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) gesehen und die Firma verklagt. In erster Instanz hat das LG Wiesbaden der Wettbewerbszentrale Recht gegeben: Die Arzneimittel würden von Wero-Medical selbst in den Verkehr gebracht, heißt es im jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 7. Dezember.
Schon bei der Weiterleitung der Bestellungen sei der Datenschutz nicht sicher gestellt, weil die Mitarbeiter der Firma eine Kopie der Bestellung anfertigten, heißt es in der Begründung. Auch der Versand der Medikamente erfolge nicht direkt aus der Apotheke; diese liefere lediglich einen druchsichtigen, verschlossenen Plastikbeutel an Wero-Medical. Eine klare Trennung von den eigenen Produkten erfolge dabei nicht, monieren die Richter. Schließlich sei auch die Trennung auf der Rechnung nicht ausreichend.
Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2008 den Betrieb von Pick-up-Stellen erlaubt, argumentieren die Richter, nicht jedoch jede beliebige Form der Beteiligung Dritter. Auch der Gesetzgeber habe bei der Freigabe des Versandhandels lediglich auf die räumliche Bindung an die Apotheke bei der Abgabe der Arzneimittel verzichtet, „nicht aber darauf, dass die Abgabe institutionell durch die Apotheke und nur durch sie erfolgt“, heißt es im Urteil. Sobald ein anderes Unternehmen mehr als Transportfunktionen übernehme oder den Anschein erwecke, selbst Arzneimittel zu vertreiben, sei dies unzulässig.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Kerckhoff geht davon aus, dass die Kooperationspartner weiter für ihr Modell kämpfen werden. Schließlich verbleibe die Kernkompetenz der Apotheke in der Apotheke, sagte er gegenüber APOTHEKE ADHOC. Die Zusammenarbeit laufe seit Jahren und sei noch nie beanstandet worden.
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