Generika-Verträge

Keine Abgabeklausel für Apotheken

, Uhr
Berlin -

Hersteller dürfen zwar finanzielle Anreize für Apotheken schaffen, die Pharmazeuten aber nicht zur Abgabe der eigenen Produkte verpflichten. Das entschied das Kammergericht Berlin. Die Wettbewerbszentrale hatte eine Vereinbarung des Generikaherstellers Winthrop mit Apotheken beanstandet. Die Urteilsbegründung steht noch aus.

 

Konkret ging es um das „Partnerprogramm“ der Sanofi-Tochter. Seit 2009 konnten Apotheken, die an dem Programm teilnahmen, einige Produkte zum Herstellerabgabepreis direkt von Winthrop beziehen. Dafür unterzeichneten sie eine Vereinbarung, in der sie sich dazu verpflichteten, die Produkte „bevorzugt abzugeben“.

Der bayerischen Apothekerkammer zufolge schränkt die Vereinbarung die Entscheidungsfreiheit der Apotheker ein und verstößt damit gegen das Apothekengesetz (ApoG). Die Kammer hatte die Wettbewerbszentrale eingeschaltet.

Das Landgericht Berlin hatte im März des vergangenen Jahres der Wettbewerbszentrale Recht gegeben und das Programm verboten. In seiner Begründung zweifelte das Landgericht generell die Rechtmäßigkeit von Direktgeschäften an. Diese seien nach dem Sozialgesetzbuch unzulässig, zudem dürften Apotheker im Rahmen der Verkaufsförderung keine finanziellen Vorteile erhalten.

Das Kammergericht schloss sich zwar der Entscheidung des Landgerichts an, stimmte der Begründung jedoch nur teilweise zu. So stellten die Richter klar, dass Preisnachlässe und das Geschäft zwischen Apothekern und Herstellern zulässig seien. Lediglich wegen der Kombination mit der Verpflichtung, bestimmte Produkte bevorzugt abzugeben, verstoße die Vereinbarung gegen das ApoG.

Die Entscheidungsfreiheit der Apotheker solle nicht durch sachfremde Erwägungen beeinflusst werden, so die Richter. Die verzerrte Vorratshaltung und Interessenkonflikte bei der Abgabe, vor denen das ApoG schützen soll, sahen die Richter als Gefahr. Entscheide der Apotheker nicht ausschließlich anhand des Patientenwohls über ein Arzneimittel, käme es zu einem Vertrauensverlust bei den Patienten.

Winthrop argumentierte, die Vereinbarung beeinflusse die Entscheidung der Apotheker nicht: Schließlich werde eine Verordnung zunächst einer pharmazeutischen Prüfung unterzogen und in Hinsicht auf die Rabattverträge geprüft. Auf diese beiden Schritte habe das „Partnerprogramm“ keinen Einfluss. Erst wenn der Apotheker anschließend frei zwischen verschiedenen Präparaten wählen könne, greife die Vereinbarung.

Eine solche Entzerrung des Abgabevorgangs könne nur in der Theorie funktionieren, argumentierten die Vertreter der Wettbewerbszentrale und der bayerischen Apothekerkammer. Tatsächlich aber sei der Apotheker vom ersten bis zum letzten Schritt Heilberufler und werde als solcher wahrgenommen. Ein Vertrauensbruch bei den Patienten durch wirtschaftliche Erwägungen stelle eine Gefährdung dar.

 

 

Winthrop verteidigte das „Partnerprogramm“ als Appell an die Apotheken, und nicht als Verpflichtung. Diese Einschätzung teilten die Richter jedoch nicht. Bei den Apothekern entstehe durch die Vereinbarung der Eindruck einer Verpflichtung, die sie erfüllen müssen.

Da eine finanzielle Einflussnahme möglich und das Problem die Verpflichtung der Apotheker sei, boten die Richter einen Vergleich an: Man könne den Rechtsstreit beenden, wenn Winthrop es unterlasse, den Eindruck einer Verpflichtung zu erwecken. Den Vergleich lehnte der Generikahersteller ab, man wolle das Verfahren durchfechten.

Dabei gehe es um die Frage, von was für einem Apotheker man ausgehe, so Kurt Arnold, Leiter der Rechtsabteilung bei Sanofi-Aventis. Er geht davon aus, dass sich Apotheker gesetzeskonform verhalten und bei der Abgabe zuerst die pharmazeutische und sozialrechtliche Prüfung abschließen, bevor sie ein Präparat austauschen. Außerdem habe das Kammergericht die Mehrzahl der Gründe des Landgerichts nicht geteilt. Zunächst wolle man aber die Urteilsbegründung abwarten.

Bei der Wettbewerbszentrale und der bayerischen Apothekerkammer ist man froh, dass sich das Kammergericht wieder auf den wesentlichen Punkt – den Verstoß gegen das ApoG – konzentriert hat. Es sei wichtig, dass jeglicher Versuch der Beeinflussung durch Vereinbarungen untersagt würden, erklärte ein Sprecher der Wettbewerbszentrale. Daher begrüße man auch, dass mit einem Urteil Rechtssicherheit geschaffen werde.

 

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

APOTHEKE ADHOC Debatte