Kein Schadenersatz für DocMorris APOTHEKE ADHOC, 17.07.2019 13:59 Uhr
DocMorris hat keinen Anspruch auf 14 Millionen Euro Schadenersatz: Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage gegen die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) heute abgewiesen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die AKNR war immer wieder gegen verschiedene Rx-Bonus-Modelle von DocMorris vorgegangen und hatte die Zur Rose-Tochter verklagt. Da der Europäische Gerichtshof (EuGH) später entschied, dass ausländische Versandapotheken nicht der deutschen Preisbindung unterstellt sind, fühlte sich DocMorris rückwirkend zu Unrecht verfolgt.
In mehreren Fällen wurden einstweilige Verfügungen erwirkt und der Versandapotheke die Werbemaßnahmen untersagt. Ordnungsgelder wurden sogar verschiedentlich verhängt, die DocMorris aber regelmäßig nicht zahlte. Jetzt wollte die Versandapotheke Schadenersatz und klagte vor dem Landgericht Düsseldorf: Nach dem EuGH-Urteil stünde fest, dass die Werbemaßnahmen zulässig gewesen und die Verbotsverfügungen daher zu Unrecht ergangen seien. Das deutsche Arzneimittelpreisrecht gelte nach dem Urteil des EuGH nicht für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel. Der Vollzug der Verbotsverfügungen habe bei ihr den geltend gemachten Schaden verursacht.
Doch das Landgericht Düsseldorf entschied heute, dass die von der Apothekerkammer erwirkten einstweiligen Verfügungen trotz der Entscheidung des EuGH zu Recht ergangen seien und die Apothekerkammer Nordrhein deshalb keinen Schadensersatz zahlen muss. „Die Werbemaßnahmen wären nämlich jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie das Heilmittelwerbegesetz zu unterlassen gewesen“, so das Gericht. Mit diesen Regelungen habe sich der EuGH nicht befasst und die Regelungen verfolgten auch einen anderen Zweck als die Preisbindung im Arzneimittelrecht, so die Mitteilung des Gerichts.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, DocMorris kann noch beim Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) Berufung einlegen. Zunächst bleibt aber abzuwarten, wie das Gericht in der noch nicht vorliegenden schriftlichen Begründung argumentiert. Denn das Zugabenverbot im HWG referenziert das Preisrecht. Wörtlich heißt es: „Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten.“
Die Apothekerkammer war einfach immer davon ausgegangen, dass sich auch DocMorris & Co. an die Preisvorschriften halten müssen. Immerhin hatte sogar der Gemeinsame Senat des obersten Bundesgerichts im Sommer 2012 entschieden, das gleiches Recht für alle gilt. Der Gesetzgeber hatte mit einer Klarstellung reagiert. Die damalige schwarz-gelbe Koalition hatte im Oktober 2012 das Arzneimittelgesetz (AMG) geändert.
Der Verband der Europäischen Versandapotheken (EAMSP) hatte sich in Brüssel über dieses Urteil und die Gesetzesänderung beschwert. Die EU-Behörde wurde schnell aktiv und leitete ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein. In diesem Rahmen wird jetzt auch das Apothekenstärkungsgesetz behandelt, mit dem Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) die Gleichpreisigkeit zumindest für den GKV-Markt wiederherstellen will.