Auch DocMorris haftet APOTHEKE ADHOC, 22.09.2016 16:00 Uhr
In der Apotheken-EDV sind tausende Produkte zu finden – oft inklusive Beschreibung. Stimmen die Angaben nicht, haftet im Zweifel die Apotheke. Doc Morris wollte die Haftung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließen. Eine Klausel, die die Versandapotheke von der Richtigkeit der Angaben freistellte, wurde von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erfolgreich abgemahnt.
Die Versandapotheke hatte in ihren AGB folgende Klausel verwendet: „DocMorris N.V. haftet nicht für […] Richtigkeit von Produktdetails und Produktbeschreibungen“. Damit war ein vollständiger Haftungsausschluss für alle Produkte vorgesehen.
Die Verbraucherzentrale schickte DocMorris eine Abmahnung; die Versandapotheke gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und darf diese Klausel nicht mehr verwenden oder sich auf diese berufen.
Die richtige Angabe der Inhaltsstoffe von Arzneimitteln sei essenziell, da es um die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gehe, sagt Dr. Julia Nill, Gesundheitsexpertin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Dies gelte insbesondere bei Arzneimitteln, wo die Gefahr der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit hoch sein kann. „Hier müssen sich Verbraucher darauf verlassen können, dass die auf der Internetseite des Verkäufers angegebenen Inhaltsstoffe und Produktdetails korrekt sind.“
Anbieter sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Verantwortung für die Richtigkeit von Produktangaben zu übernehmen; die Haftung kann je nach Produkt gar nicht oder zumindest nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden.
Höchstrichterlich geklärt ist die Frage noch nicht: Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat entschieden, dass Apotheker nur dann belangt werden können, wenn sie von den Fehlern bei der Kennzeichnung gewusst hätten müssen.
Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) hatte dagegen entschieden, dass Apotheker auch ohne eigene Schuld haften. Es sei Sache des Apothekers, „die Rechtmäßigkeit des von ihm – auch automatisch – angebotenen Produktsortiments sicherzustellen.“ Es gehe auch nicht um eine Frage der Zumutbarkeit.
Dabei war es laut Urteil egal, dass der Apotheker das Produkt nicht einmal verkauft hatte – schon das Angebot sei wettbewerbswidrig. Eine Haftungsprivilegierung – wie sie etwa ebay als Verkaufsplattform genießt – gibt es laut OLG für Versandapotheken nicht.