Kein „akut“ für Omep von Hexal Désirée Kietzmann, 21.12.2009 15:06 Uhr
Der Name des Hexal-Präparats „Omep akut“ ist laut einem Urteil des Landgerichts München I irreführend. Die durch die Werbung angesprochenen Verbraucher würden angesichts des Zusatzes „akut“ schnelle Abhilfe erwarten, heißt es in dem jetzt bekannt gewordenen Richterspruch vom 20. November. Das Gericht verbot deshalb die Bezeichnung akut für den Protonenpumpenhemmer. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
An der aktuellen Vertriebssituation ändert das Urteil nach Angaben des Herstellers nichts: Denn Hexal hatte bereits Ende November Berufung gegen das Verbot eingelegt. „Wir liefern weiter aus, so dass die Präparate nach wie vor verfügbar sind“, sagte ein Hexal-Sprecher gegenüber APOTHEKE ADHOC. Das Werbematerial mit der Bezeichnung „akut“ sei allerdings nicht mehr im Umlauf.
Im Oktober hatte der „Verband sozialer Wettbewerb e.V.“ eine einstweilige Verfügung gegen den Namenszusatz des Hexal-Mittels erwirkt. Der Verband hatte die Bezeichnung „akut“ als „irreführend“ angesehen, da das Mittel erst einen Tag nach der Anwendung und damit nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung wirke. Eine Besserung der Beschwerden könnte bereits eine Stunde nach der Einnahme, spätestens jedoch nach anderthalb bis drei Stunden, eintreten, hatte Hexal dagegen gehalten und Widerspruch eingelegt.
Das Landgericht folgte der Argumentation des Wettbewerbsvereins. Als schnell sah die Kammer eine Wirkung innerhalb eines Zeitraums von 20 Minuten bis zu einer Stunde an. Der Beginn einer Beschwerdebesserung nach einer Stunde widerspreche den durch die Werbung geweckten Verbrauchererwartungen.
Hexal will nun die Begründung zur Berufung nachliefern. Die Angelegenheit wird in nächster Instanz vor dem Oberlandesgericht München verhandelt.