Shop Apotheke darf nicht mehr 10 Euro für die Einlösung des ersten E-Rezepts gewähren – und tut es trotzdem. Der Versender bietet seit heute wieder den Rx-Bonus, den das Landgericht Frankfurt (LG) im November für unzulässig erklärt hatte. Ist das E-Rezept doch kein Selbstläufer? Oder geht es eher um eine gezielte Provokation?
Das LG hatte eine einstweilige Verfügung erlassen, nach der Shop Apotheke nicht mehr mit dem Rx-Bonus werben darf. Konkret ging es um einen 10-Euro-Gutschein für die erste Einlösung eines E-Rezepts per CardLink sowie für einen 10-Euro-App-Gutschein ab einem Bestellwert von 59 Euro. Shop Apotheke hatte zuvor die Abmahnung von IhreApotheken.de (iA.de) als unbegründet zurückgewiesen und sich nicht zur Unterlassung bereit erklärt.
Jetzt wird exakt derselbe Rabatt erneut ausgelobt, bis hin zum Code und zur Fußnote: „Endlich digital: E-Rezept in unserer App einlösen“, heißt es. „Jetzt ausprobieren: Erstes E-Rezept mit unserer App und Krankenkassenkarte einlösen und bis zu 10 Euro sparen.“
Mit anderen Worten: Shop Apotheke ist die Gerichtsentscheidung komplett egal, der Versender setzt sich nicht nur über das geltende Recht, sondern auch über eine zum konkreten Fall ergangene Entscheidung hinweg. Welche Sanktionen der niederländische Versender zu erwarten hat, ist unklar.
Allerdings hat diese Taktik bereits Tradition. Unter der Führung von Olaf Heinrich, heute CEO bei Shop Apotheke beziehungsweise dem Mutterkonzern Redcare, hatte schon DocMorris über Jahre hinweg immer wieder Gerichtsentscheidungen ignoriert oder mit neuen Aktionen umgangen. Ordnungsgelder wurden nie gezahlt, hinter der Grenze fühlte sich der Konzern sicher.
Und nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2016 forderte DocMorris sogar Schadenersatz von der Apothekerkammer Nordrhein, die gegen die andauernden Verstöße vorgegangen war. Der Fall liegt ebenfalls gerade zur Entscheidung beim EuGH.
Im Kleingedruckten heißt es zur aktuellen Aktion: „Der Gutschein kann nur im Rahmen einer digitalen Einlösung eines gültigen Kassenrezeptes eingelöst werden.“ Rezepturen und Freitextrezepte sind ausgeschlossen, genauso wie Now!-Lieferungen durch die Partnerapotheken.
„Die Verrechnung des Gutscheinbetrags erfolgt sofort innerhalb der Bestellung, und zwar zuerst mit der gesetzlichen Zuzahlung, bei einem Restbetrag mit etwaiger Festbetragsdifferenz. Eine Barauszahlung oder eine Gutschrift von nicht genutztem Restwert erfolgt nicht; dieser verfällt.“ Der Gutschein ist nur einmalig einlösbar und nicht mit anderen Gutscheinen und Rabatt-Aktionen kombinierbar. „Gültig bis zum 31.12.2024. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, uns mit der Bestellung eine Telefonnummer anzugeben.“
Geworben wird übrigens wieder mit TV-Promi Günther Jauch. Der hatte damit zuletzt nicht nur in die Bild, sondern auch auf die Titelseite der Super Illu geschafft. Mit dem Titel „Neuer Ärger für Günther Jauch! Es geht wieder um Werbung“ wurde millionenfach in den Zeitungsauslagen auf den Fall verwiesen.