Preismoratorium

Infectopharm zieht vors Verfassungsgericht APOTHEKE ADHOC, 06.12.2017 15:04 Uhr

Berlin - 

Das von Union und FDP eingeführte Preismoratorium ärgert die Arzneimittelhersteller schon lange. Nach acht Jahren klagt Infectopharm jetzt vor dem Bundesverfassungsgericht. Der Mittelständler beruft sich dabei auf die vom Grundgesetz geschützte unternehmerische Freiheit. Als erster Hersteller lässt Infectopharm damit prüfen, ob der aktuell bis Dezember 2022 verlängerte pauschale gesetzliche Preisstopp für Arzneimittel ohne Festbetrag ein Verstoß gegen das Grundgesetz ist.

Für Arzneimittel ohne Festbetrag gilt seit 2010 ein Preismoratorium, welches den Preisstand vom 1. August 2009 gesetzlich „einfriert“. Das Preismoratorium sollte ursprünglich bis zum 31. Dezember 2013 gelten. Es wurde jedoch mehrfach verlängert, zuletzt in diesem Jahr durch das GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (GKV-AMVSG) gleich um weitere fünf Jahre. Das Moratorium gilt bis 2022 weiter.

Gegen diese erneute Verlängerung des Preismoratoriums hat Infectopharm gestern in Karlsruhe eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Inhaber Philipp Zöller und Geschäftsführer Dr. Markus Rudolph begründen diesen Schritt: „Das Preismoratorium stranguliert grundlegende, in Artikel 12 des Grundgesetzes verankerte unternehmerische Freiheiten. Wir wehren uns dagegen, dass eine mittelständische Firma wie Infectopharm seit Jahren pauschal daran gehindert wird, für sinnvolle galenische Weiterentwicklungen seiner patentfreien Wirkstoffe adäquate Preise verlangen zu können.“

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Christian Stallberg von der betreuenden Kanzlei Novacos Rechtsanwälte übersieht der Gesetzgeber bei seinem Ziel, die Krankenkassen vor höheren Ausgaben zu bewahren und die Arzneimittelpreise zu regulieren, dass dies gesetzestechnisch ebenso wirksam und auf mildere Weise durch Einführung einer Erstattungsobergrenze erreicht werden könnte. Bei einem derartigen Erstattungshöchstbetrag würden die Krankenkassen gleichermaßen nur die Kosten in Höhe des „eingefrorenen“ Preisniveaus tragen.

Jedoch könnten dann die Unternehmen für ihre weiter verbesserten Arzneimittel Aufzahlungen von Patienten als potentiellen Nachfragern vereinnahmen – analog zum vergleichbaren Instrument der Festbeträge. Die derzeitige Gesetzesmechanik führe demgegenüber dazu, dass den Herstellern pauschal diese Möglichkeit genommen werde.

Dies treffe gerade mittelständische Unternehmen wie Infectopharm schwer, die Arzneimittel mit generisch verfügbaren Wirkstoffen vertrieben. Viele Präparate von Infectopharm wiesen speziell verbesserte galenische Formulierungen für Kinder auf. Insbesondere für diese Arzneimittel sieht sich der Hersteller durch das Preismoratorium in der wirtschaftlichen Freiheit eingeschränkt.

Das Preismoratorium binde die Preise für Arzneimittel in verbesserten Darreichungsformen an die der „Altpräparate“ mit gleichem Wirkstoff im eigenen Portfolio. Dies führe dazu, dass wünschenswerte galenische Weiterentwicklungen zum Nutzen der Patienten nicht realisiert werden könnten. Das Preismoratorium schießt aus Sicht von Infectopharm daher weit über sein Ziel hinaus, Preissteigerungen von Arzneimitteln mit Patentschutz im Bestandsmarkt einzufrieren. Im Rahmen der eingereichten Verfassungsbeschwerde werde unter anderem erstmals zu klären sein, ob der Gesetzgeber die geschützte Berufsausübungsfreiheit verletzt, wenn er durch Preismoratorium pharmazeutischen Unternehmen pauschal und gegenüber allen Patienten als potentiellen Nachfragern die Preisfestsetzungsfreiheit entzieht.