Erstattungsbeträge

Importeure dürfen auch streiten

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Berlin -

Die Reimporteure haben sich einen Platz am Verhandlungstisch erstritten: Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat gestern einer Klage des Verbands der Arzneimittel-Importeure Deutschlands (VAD) gegen mehrere Herstellerverbände stattgegeben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Reimporteure würden gerne mitreden, wenn über Erstattungsbeträge für neu eingeführte Arzneimittel nach erfolgter Nutzenbewertung verhandelt wird. Denn von den Preisvereinbarungen zwischen Herstellern und Kassen sind sie ebenfalls betroffen. Der für das Verfahren vorgesehenen Schiedsstelle gehören der GKV-Spitzenverband und die „für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene“ an. Der VAD sieht sich als solcher.

Die Pharmahersteller sehen das anders und wollen den VAD nicht mitreden lassen. Deshalb haben die Importeure gegen den Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH), Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI), Pro Generika und dem Verband der forschenden Arzneimittelhersteller (VFA) sowie die Schiedsstelle geklagt. Der GKV-Spitzenverband als Beigeladener im Verfahren vertritt die Auffassung, dass der VAD in den Kreis der maßgeblichen Spitzenorganisationen gehört.

Der 9. Senat des LSG hat der Klage des VAD gestern stattgegeben. Die Schiedsstelle muss laut Urteil nunmehr feststellen, „dass der VAD eine für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgebliche Spitzenorganisation der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene im Sinne von § 130b Abs. 5 Satz 1 SGB V darstellt“, so das Gericht.

Die tragenden Erwägungen des Urteils beziehen sich auf die „Maßgeblichkeit“ des VAD, die das Gericht anerkennt. Sie ergebe sich aus mehreren Gesichtspunkten: So werde der VAD in anderen Zusammenhängen von den übrigen Verbänden der pharmazeutischen Unternehmer „klaglos“ als maßgebliche Spitzenorganisation behandelt, etwa in Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag nach § 131 SGB V.

Dem VAD gehören Kohlpharma/MTK, Emra/MPA, Haemato, Axicorp und ACA Müller an. Die Mitgliedsunternehmen könnten ebenfalls Vertragspartner einer Vereinbarung über den Erstattungsbetrag sein, so das Gericht. In der Vergangenheit sei dies in zwei Fällen auch schon tatsächlich geschehen, hält das LSG fest.

Zudem erstrecke sich der Erstattungsbetrag nach § 130b Abs. 3a SGB V auch auf wirkstoffgleiche Parallelimporte. Ins Gewicht fällt laut Gericht auch, dass der VAD einen Verband auf den Parallelimport spezialisierter pharmazeutischer Unternehmen darstelle, für dessen Maßgeblichkeit konkrete Umsatzzahlen von untergeordneter Bedeutung seien.

Einzelheiten werden der schriftlichen Urteilsbegründung zu entnehmen sein, die erst in einigen Wochen vorliegen wird. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Revision zum Bundessozialgericht (BSG) wurde zugelassen und es ist auch davon auszugehen, dass in Kassel erneut verhandelt wird.

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