Parallelhandel

Importe und Securpharm: Karton oder Siegel?

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Berlin -

Die Einführung von Securpharm hat zu einem neuen Grundsatzstreit zwischen Originalherstellern und Reimporteuren geführt. Während die Parallelhändler das Sicherheitssystem gerne zum Anlass nehmen würden, ihre Ware in neue Umkartons zu verpacken, wollen die Pharmakonzerne genau dies verhindern. Das Thema beschäftigt bereits die Gerichte, am Ende wird wohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden.

Reimporte kommen derzeit eher selten in eigenen Umkartons daher; vielmehr sind überklebte Packungen die Regel. Das ist nicht unbedingt im Interesse der Parallelhändler, die ihrer Ware gerne einen hochwertigen Anstrich verpassen würden. Doch unter Rückgriff auf ihre Markenrechte können die Originalhersteller dafür sorgen, dass ein Import als solcher auch für den Patienten zu erkennen bleibt. Apothekenmitarbeiter kennen den Blick, wenn sie eine Packung mit kyrillischen Buchstaben und ausgeschnittenen Aufklebern über den HV-Tisch reichen.

Allerdings dürfen Markenrechte nicht missbraucht werden, um Märkte künstlich abzuschotten; der EuGH hat dazu vor einigen Jahren entsprechende Grundsätze aufgestellt. Damit der Originator im Zweifelsfall seine Rechte geltend machen kann, müssen die Importeure ihn demnach vor dem Inverkehrbringen informieren und ihm auf Verlangen ein Muster der umgepackten Ware zur Verfügung stellen.

Im vergangenen Jahr wollte Eurim damit beginnen, im Vorgriff auf die Einführung von Securpharm verschiedene Reimporte in Umkartons zu verpacken. Der Parallelhändler aus dem bayerischen Piding informierte Novartis über entsprechende Pläne bei Azopt und Ciloxan. Während die Anzeigen bei Importen aus Österreich, Belgien, Italien, Spanien, Griechenland und Portugal unbeantwortet blieben, intervenierte der Konzern bei Importen aus Bulgarien, Rumänien und Tschechien und mahnte den Reimporteur, da er nicht einlenken wollte, ab.

Das Landgericht Hamburg gab dem Konzern recht und erließ die geforderten einstweiligen Verfügungen. Es sei nicht erforderlich, die importierten Arzneimittel in eine neue Umverpackung zu packen; vielmehr sei es möglich, vertriebsfähige Packungen durch schlichte Umetikettierung zu schaffen.

Dass die – damals noch gar nicht im Handel befindliche – Verpackung mit Sicherheitsmerkmalen und Siegel zu klein sein würde, um die geforderten Textbausteine, den Datamatrix-Code und alle damit verbundenen Elemente wie Produktcode, Seriennummer, Chargenbezeichnung, Verfalldatum sowie PZN und Umpackcharge aufzubringen, sei ebensowenig erkennbar wie dass das geöffnete Siegel nicht durch Überkleben oder ähnliches in einer Weise ersetzt werden könnte, die die Originalverpackung in Deutschland vertriebsfähig machen würde. „Über die Gestaltung der neuen Originalverpackung ist nichts bekannt, was es ermöglichen würde, das Erfordernis einer vollständig neuen Verpackung durch den Parallelimporteur festzustellen.“

Die Richter verwiesen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (OLG), die Novartis in einem parallelen Verfahren erwirkt hatte: Demnach dürfte es grundsätzlich möglich sein, ein geöffnetes Klebesiegel mit einem neuen Siegel zu überkleben – selbst auf die Gefahr hin, dass noch zu erkennen sei, dass die Packung bereits geöffnet wurde: „Dadurch, dass das Öffnen der Umverpackung erkennbar bliebe, würde nur transparent, was tatsächlich erfolgt wäre, nämlich das Öffnen und Wiederverschließen der Originalverpackung.“

Für die Reimporteure ist der Streit ärgerlich, denn in anderen Ländern wie Dänemark, Schweden und Finnland hätten die Behörden das Umverpacken in neue Schachteln aus Gründen der Sicherheit und Compliance verpflichtend vorgeschrieben. In Deutschland bewege man sich dagegen im Markenrecht; die Originalhersteller kämpften dafür, dass möglichst viele Packungen wie bisher mit Etiketten beklebt werden müssten, erklärt der Chef eines großen Reimporteurs. „Es wird noch mehr dieser Verfahren geben, bis in vier bis sieben Jahren ein Fall vor dem EUGH entschieden wird.“

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