Bestellung und Abrechnung

Impfstoffe: So werden die Rezepte bedruckt

, Uhr aktualisiert am 06.05.2021 12:26 Uhr
Berlin -

Mittlerweile wurden knapp drei Millionen Dosen über Großhandel und Apotheken an die Arztpraxen ausgeliefert. Bislang war nicht klar, wie die Impfstoff-Abrechnung im Detail erfolgen soll. Die Apotheken gehen derzeit in Vorleistung. Nun hat die Abda einen Leitfaden für die Abrechnung von Covid-19-Impfstoffen veröffentlicht. Eine Übersicht als Download gibt es hier.

Zur Vergütung für die Apotheke bleibt der Betrag von 6,58 Euro (netto) je Durchstechflasche bestehen. Der Großhandel erhält bis zum 30. Mai je kühlpflichtiger Durchstechflasche: 9,65 Euro (netto) zuzüglich 1,65 Euro (netto) für das Impfzubehör. In der Gesamtsumme sind es 11,30 Euro (netto) je Vial. Die Großhändler erhalten pro Ultratiefkühl-Vial 11,55 Euro (netto) plus die 1,65 Euro (netto) für das Impfzubehör. In der Gesamtsumme sind es somit 13,20 Euro (netto).

Die Gesamtvergütung von Apotheke und Großhandel beläuft sich bei kühlpflichtigen Vials somit auf 21,28 Euro (brutto) und bei ultratiefkühlpflichtigen Vials auf 23,54 Euro (brutto). Ab dem 31. Mai ergeben sich durch die neue Großhandelspauschale einheitliche Summen von 17,59 Euro (brutto) je abgegebener Durchstechflasche.

So wird bedruckt

  • Apotheken-Nummer/IK: Apotheken-IK der abgebenden Apotheke
  • Abgabedatum: Tatsächliches Abgabedatum an den Arzt
  • Zuzahlung: 0,00 Euro
  • Gesamtbrutto: Summe der Einzeltaxen in Euro
  • Arzneimittel-/Hilfsmittel-Nr.: Bund PZN des abgegebenen Impfstoffes
  • Faktor: Anzahl abgegebenen Vials
  • Taxe: Summe der Vergütung (Großhandel + Apotheke brutto)

Für die Impfstoffe gelten folgende Bund-Pharmazentralnummern:

  • Biontech: PZN 17377588
  • Moderna: PZN 17377602
  • AstraZeneca: PZN 17377625
  • Janssen: PZN 17377648

Im Feld „Taxe“ müssen bis zum 30. Mai folgende Faktoren eingetragen werden:

  • Biontech: 2354 x Faktor
  • Moderna: 2354 x Faktor
  • AstraZeneca: 2128 x Faktor
  • Janssen: 2128 x Faktor

Ab dem 31. Mai gilt dann die einheitliche Ziffernfolge 1759 x Faktor.

Pro Rezept dürfen maximal drei Bund-PZN aufgedruckt werden. Sollte der Arzt alle vier Impfstoffe bestellen, so müssen zwei Rezepte ausgestellt werden.

Neben der generischen Bestellung kann der Arzt auch impfstoffspezifisch bestellen. Jeweils mit aufgeführt werden sollte das benötigte Impfzubehör. Die oben genannten PZN gelten nur für die Bestellung und Bedruckung von Erstdosen. Aktuell wird geklärt, ob die angegebenen Bund-PZN auch für die Zweitimpfungen verwendet werden sollen.

Bislang hat die Abda wöchentlich einen Leitfaden zur Bestellung veröffentlicht. Das Prozedere unterliegt ständigen Anpassungen. So konnten die Apotheken für die kommende Woche ausschließlich den Impfstoff von Biontech ordern. Bis Dienstag um 12 Uhr mussten die Ärzte den Impfstoff dosisbezogen bei der Apotheke bestellen. Bis 15 Uhr musste die Apotheke dann den Auftrag in Vials umrechnen und an den Großhändler übermitteln.

Bislang durften Apotheken nur von einem Mitgliedsunternehmen des Großhandelsverbands Phagro mit Corona-Impfstoff beliefert werden. Hier hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) jetzt nachgebessert: Die „Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen Covid-19 an Arztpraxen“ wurde um „Partnergroßhändler“ erweitert.

Die Übersicht als Download

 

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