Hüffenhardt: Urteil als Weihnachtsgeschenk APOTHEKE ADHOC, 30.11.2017 15:13 Uhr
Nach monatelangem Rechtstreit will das Landgericht Mosbach jetzt kurz vor Weihnachten sein Urteil über den DocMorris-Arzneimittelautomaten verkünden. Nach der heutigen Verhandlung im Hauptverfahren setzte das Gericht für den 21. Dezember den Verkündungstermin fest. Damit bliebt der Arzneimittelabgabeautomat von DocMorris in der baden-württembergischen Gemeinde Hüffenhardt vorerst weiter geschlossen. In mehreren Eilverfahren untersagten die Richter die Abgabe von apothekenpflichtigen Medikamenten. Damit die einstweiligen Verfügungen nicht verjähren, gingen die Kläger jetzt ins Hauptsacheverfahren.
Der Landesapothekerverband (LAV) war gegen DocMorris und die Tochterfirma Tanimis vorgegangen, die die Räume in Hüffenhardt angemietet hat. Obwohl das LG die geforderten einstweiligen Verfügungen erlassen hat, gab die Versandapotheke keine Abschlusserklärung ab. Der LAV musste daher ins Hauptsacheverfahren gehen, da die Entscheidung im Eilverfahren nur sechs Monate lang gültig ist.
„Der Kläger macht gegen die Beklagte, die über eine niederländische Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln verfügt und in 74928 Hüffenhardt eine pharmazeutische Videoberatung mit angegliederter Arzneimittelabgabe für den Publikumsverkehr initiiert hat, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend“, so das Landgericht in einer früheren Mitteilung. Der LAV behaupte, dass DocMorris, ohne hierfür eine Erlaubnis in Deutschland zu besitzen, einen Apothekenteilbetrieb unterhalte, sich der behördlichen Überwachung entziehe und hierdurch Vorteile gegenüber Wettbewerbern erziele. DocMorris wende ein, dass in dem Geschäftsraum in Hüffenhardt ein Arzneimittelversand mit anschließender automatisierter Arzneimittelausgabe angeboten werde.
Der LAV und mehrere Apotheker erwirkten einstweilige Verfügungen, mit denen DocMorris untersagt wurde, Medikamente am Automaten abzugeben. Das Gericht sah das Modell nicht als Spielart des Versandhandels, da der Kunde davon ausgehen könne, das Medikament – wie in einer stationären Apotheke – direkt mitnehmen zu können. Parallel zum LAV war der Kölner Apotheker Erik Tenberken mit seiner Versandapotheke Fliegende-pillen.de gegen das Terminal vorgegangen. Auch drei Apotheker, die mit Unterstützung der Noweda erfolgreich gegen das Terminal geklagt hatten, wollen nach dem Eilverfahren nun eine Entscheidung in der Hauptsache: Thomas Grzesiak (Stadt-Apotheke in Neckarbischofsheim), Beate Rock (Rock-Apotheke zur Ludwigs-Saline in Bad Rappenau) und Dagmar Schäfer (Schildwach-Apotheke in Epfenbach) klagten erneut mit Unterstützung der Genossenschaft, um eine dauerhafte Unterlassung durchzusetzen. Sie sehen Verstöße gegen das Apothekengesetz, das Arzneimittelgesetz und die Apothekenbetriebsordnung.
Das LG kritisierte in allen Entscheidungen zum Terminal, dass die Abläufe auch gegen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) und der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) verstießen. Nach den hier maßgeblichen Vorschriften sei der Apotheker verpflichtet, bei Unklarheiten die Verschreibung vor der Abgabe des Arzneimittels zu ändern, dies auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben. Weiterhin müssten jeder Verschreibung neben bestimmten Angaben das handschriftliche Namenszeichen des Apothekers oder des sonst befugt handelnden pharmazeutischen Personals hinzugefügt werden. Das Leisten einer solchen Unterschrift sei vor der Abgabe eines Medikaments durch den Medikamentenausgabeautomaten nicht möglich.
DocMorris hatte am 19. April in der baden-württembergischen Gemeinde seinen Abgabeautomaten eröffnet. Zwar ließ das Regierungspräsidium Karlsruhe das Terminal nach nur 48 Stunden wieder schließen, doch die Klage der Versandapotheke gegen den Bescheid hatte aufschiebende Wirkung bezüglich der OTC-Abgabe.
Außerdem ist nach wie vor die Klage von DocMorris gegen die Verbotsverfügung des Regierungspräsidiums vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängig. Hier wird es in diesem Jahr allerdings keine mündliche Verhandlung mehr geben.