Am Arzneimittelautomaten von DocMorris in der baden-württembergischen Gemeinde Hüffenhardt werden auf absehbare Zeit keine Medikamente mehr abgegeben werden können. Das Landgericht (LG) Mosbach verbot das Modell der niederländischen Versandapotheke auch im Verfahren mehrerer Apotheker.
Bereits vor Weihnachten hatte das Gericht einer Klage des Landesapothekerverbands (LAV) stattgegeben. Nun musste noch über die Klage von drei Apothekern aus der Region sowie des Kölner Versandapothekers Erik Tenberken entschieden werden. Außerdem war eine weitere Klage des LAV gegen die DocMorris-Tochter Tanimis anhängig, die die Räume angemietet hatte.
Wie schon zuvor entschied das Gericht, dass der Arzneimittelautomat gleich gegen mehrere Gesetze verstößt. So wurde DocMorris und Tanimis verboten, apotheken- und verschreibungspflichtige Medikamente an Patienten abzugeben, wenn sich diese „bei Initiierung des Abgabevorgangs nicht in Räumen befinden, die von der Apothekenbetriebserlaubnis der Beklagten in den Niederlanden umfasst sind“. Außerdem wurde DocMorris verboten, „apothekenpflichtige Arzneimittel in Deutschland zu lagern, um diese über die Arzneimittelabgabestelle an Kunden in Hüffenhardt abzugeben“.
Laut Gericht verstößt die von DocMorris und Tanimis „im bewussten und gewollten Zusammenwirken praktizierte Abgabe von Arzneimitteln sowie deren Lagerung“ gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) und ist damit auch wettbewerbswidrig. Zulässig sei nur die Arzneimittelabgabe in einer Apotheke oder mittels Versandhandels durch eine Apotheke. Beides liege bei der Arzneimittelabgabestelle in Hüffenhardt nicht vor. Alleine der Umstand, dass die Arzneimittel über das Internet angefordert würden, mache deren Abgabe nicht zum Versandhandel.
Anders als beim Versandhandel erfolge hier eine Arzneimittelabholung von dem Ort, an dem die Medikamente gelagert seien. Auch bestimme der Kunde nicht, wohin die Ware zu liefern sei. Die Abgabestelle sei mit einer reinen Abholstation nicht vergleichbar, da der Kunde Medikamente erwerbe, über die zuvor kein Kaufvertrag abgeschlossen sei und die auch nicht konkret für ihn nach Hüffenhardt geliefert würden. Außerdem erhalte der Kunde die Medikamente – wie bei einer Präsenzapotheke – unmittelbar nach dem Bestellvorgang und nicht – wie beim Versandhandel – einige Zeit später.
Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats Berufung eingelegt werden; dann muss das Oberlandesgericht Karlsruhe entscheiden. DocMorris sieht vor allem den parallel vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängigen Streit mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe als entscheidend.
DocMorris hatte am 19. April in der baden-württembergischen Gemeinde seinen Abgabeautomaten eröffnet. Zwar ließ das Regierungspräsidium Karlsruhe das Terminal nach nur 48 Stunden wieder schließen, doch die Klage der Versandapotheke gegen den Bescheid hatte aufschiebende Wirkung bezüglich der OTC-Abgabe.
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