Arzneimittelautomat

Hüffenhardt: Die Begründung

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Berlin -

Der DocMorris-Automat ist gestoppt. Das Landgericht Mosbach hält die Abgabe von Arzneimitteln am Terminal in Hüffenhardt für unzulässig. 

Alleine der Umstand, dass die Arzneimittel über ein Videoterminal angefordert würden, mache deren Abgabe nicht zur einer Bestellung über den Versandhandel. Denn beim Versandhandel sei sich der Kunde bewusst, dass er einige Zeit auf den Erhalt des Bestellten warten müsse. Der Kunde, der die Medikamentenausgabestelle in Hüffenhardt aufsuche, beabsichtige dagegen, das Medikament, wie bei einer zugelassenen Präsenzapotheke, unmittelbar nach dem Bestellvorgang direkt zu erhalten, weil er davon ausgehe, dass es dort bereitgehalten werde.

Außerdem sei, wie bei einer Präsenzapotheke, der Kundenkreis der Abgabestelle in Hüffenhardt örtlich eingeschränkt, während den Versandhandel die regelmäßig jedermann zur Verfügung stehende Bestellmöglichkeit auszeichne.

Laut Gericht verstoßen die Abläufe auch gegen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) und der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Nach den hier maßgeblichen Vorschriften sei der Apotheker verpflichtet, bei Unklarheiten die Verschreibung vor der Abgabe des Arzneimittels zu ändern, dies auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben.

Weiterhin müssten jeder Verschreibung neben bestimmten Angaben das handschriftliche Namenszeichen des Apothekers oder des sonst befugt handelnden pharmazeutischen Personals hinzugefügt werden. Das Leisten einer solchen Unterschrift sei vor der Abgabe eines Medikaments durch den Medikamentenausgabeautomaten nicht möglich.

Mit der einstweiligen Verfügung wird DocMorris auch die Abgabe von OTC-Medikamenten untersagt; die Versandapotheke kann im Eilverfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) Beschwerde einlegen. Die endgültige Entscheidung fällt erst im Hauptsacheverfahren. Parallel läuft das verwaltungsrechliche Verfahren zwischen DocMorris und dem Regierungspräsidium Karlsruhe. Die Aufsichtsbehörde hat das Modell als unzulässig untersagt, bis zur Klärung aber die Abgabe von OTC-Medikamenten zugelassen.

Noch bleibt abzuwarten, ob in der kommenden Woche auch die Zivilkammer ähnlich wie die Handelskammer entscheidet – die Richterin ist in dem Verfahren dieselbe, die im aktuellen Fall mit zwei Beisitzern entschieden hat. Drei Apotheker aus der Region hatten von DocMorris eine Unterlassungserklärung gefordert und dann geklagt. Ebenfalls in der kommenden Woche wird der Antrag eines weiteren Apothekers vor der Zivilkammer verhandelt.

DocMorris hatte am 19. April in der baden-württembergischen Gemeinde seinen Abgabeautomaten eröffnet. Zwar ließ das Regierungspräsidium Karlsruhe das Terminal nach nur 48 Stunden wieder schließen, doch die Klage der Versandapotheke gegen den Bescheid hat aufschiebende Wirkung bezüglich der OTC-Abgabe. Rezepte dürfen am Automaten dagegen weiterhin nicht abgegeben werden; allerdings will DocMorris auch hier eine Freigabe bis zum Abschluss des verwaltungsrechtlichen Verfahrens erstreiten.

Im Prozess hatten die Vertreter von DocMorris zu Protokoll gegeben, dass die Versandapotheke nicht Mieter der Betriebsräume ist, sondern die Tochterfirma Tanimis. Auch das Lager gehöre nicht DocMorris, sondern einem beliefernden deutschen Großhändler. Der Eigentumsübergang finde erst im Moment des Etikettierens kurz vor der Abgabe statt.

Der Anwalt des Apothekerverbands, Dr. Timo Kieser von der Stuttgarter Kanzlei Oppenländer, fragte nach: Wie denn die vorgeschriebene Prüfung der Fertigarzneimittel erfolge, wenn das Lager vom Großhändler befüllt und geführt werde? Ganz einfach, erwiderten die DocMorris-Vertreter: Die Ware werde erst nach Heerlen gefahren, dort geprüft und dann nach Hüffenhardt transportiert.

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