Rx-Preisbindung

Hubmann: Deutsches Recht gilt auch für Versender

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Berlin -

Im März hatte das Oberlandesgericht München (OLG) entschieden, dass Rx-Boni ausländischer Versandapotheken unzulässig sind. Der Bayerische Apothekerverband (BAV) hatte bereits vor Jahren gegen die Versandapotheke Wellsana geklagt, die seit 2013 zu DocMorris gehört. Für Verbandschef Dr. Hans-Peter Hubmann ist klar: „Ausländische Versandapotheken müssen endlich akzeptieren, dass deutsches Recht auch für sie gilt, wenn sie hierzulande agieren wollen.“

Der BAV hatte Rx-Boni von Wellsana als Verstoß gegen die Preisbindung angesehen und geklagt. Danach hatte die Versandapotheke das Modell zwar angepasst. Trotzdem waren diese Boni rechtswidrig, befand nun das OLG. Jetzt liegt die Urteilsbegründung vor, Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2016 begründet das OLG München seine Entscheidung nun wie folgt: „Die bundesdeutschen Regelungen zur Arzneimittelpreisbindung sind weder nach der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Werbeaktion maßgeblichen noch auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage wegen Verstoßes gegen die gemäß Art. 28 ff. AEUV gewährleistete Warenverkehrsfreiheit unionsrechtswidrig.“

„Wir begrüßen das Urteil des Oberlandesgerichtes München, denn es stärkt den Verbraucherschutz für Millionen Patientinnen und Patienten“, sagt Hubmann, der auch Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbands (DAV) ist. „Die Arzneimittelpreisbindung bei rezeptpflichtigen Medikamenten ist eine tragende Säule des deutschen Gesundheitswesens. Kranke Menschen sind zu einem Preisvergleich oft nicht in der Lage und müssen sich bei bundeseinheitlichen Apothekenabgabepreisen jedenfalls keine Sorgen machen, ausgenutzt oder übervorteilt zu werden.“

Das OLG hebe den Wertungsspielraum des Gesetzgebers hervor und führe eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung durch. „Für den deutschen Verbraucherschutzeingriff in den europäischen Preiswettbewerb ist es demnach nicht erforderlich, wissenschaftlich eindeutige Beweise auf der Grundlage umfassender empirischer Daten zu finden. Ausreichend ist vielmehr die Feststellung, dass tatsächliche Anhaltspunkte die gesetzliche Maßnahme rechtfertigen und damit nicht willkürlich erfolgt sind. Ausländische Versandapotheken müssen endlich akzeptieren, dass deutsches Recht auch für sie gilt, wenn sie hierzulande agieren wollen.“

Der EuGH hatte im Oktober 2016 entschieden, dass sich DocMorris & Co. nicht an die deutsche Preisbindung halten müssen. Zwar wurde die Rabattsperre mit dem Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) ins Sozialgesetzbuch (SGB V) überführt. Doch die Versender halten sich nicht wirklich daran.

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