Der Homöopathiehersteller Phönix Laboratorium ist auch mit seinem letzten Versuch gescheitert, auf die Indikationen seiner Präparate hinzuweisen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Unternehmens gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG) zurückgewiesen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Der Gesetzgeber hatte den Herstellern von Homöopathika das Leben im Februar 2005 erschwert: Seitdem dürfen sie nicht mehr angeben, bei welchen Krankheiten ihre registrierten Arzneimittel eingesetzt werden können.
Phönix hatte ein Schlupfloch vermutet und gegenüber Fachkreisen auf die Historie verwiesen: „Das Arzneimittel Phönix Antimonium spag. war bis Februar 2005 unter der Bezeichnung 'Phönix Antimonium I/017 A' mit den Indikationen 'Schleimhautschwellungen, unterstützende Behandlung von Geschwüren' im Verkehr“, hieß es beispielhaft in der Bewerbung eines Präparates.
Doch die Wettbewerbszentrale sah darin eine unzulässige Umgehung des Verbots und damit einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Das Landgericht und das Oberlandesgericht (OLG) in Stuttgart gaben der Wettbewerbszentrale jeweils recht. Zur Indikation heißt es etwa in der Begründung des OLG: „Genau diese Information darf der Hersteller nach dem Gesetz nicht geben.“ Dafür hätten es die Hersteller schließlich bei der vereinfachten Zulassung viel leichter.
Bei der „Historie“ sei nicht die formale Bezeichnung der Werbung entscheidend, sondern die Wirkung. Ein Verbraucher könne der Werbung nämlich entnehmen, „dass das Produkt eben für diese Anwendungsgebiete geeignet sei“, so das OLG in seiner Entscheidung Ende Januar. Diese gedankliche Zuordnung könne durch die Bezeichnung als Historie „nicht ungeschehen oder unwirksam gemacht werden“, so die Richter.
Das OLG hatte gegen sein Urteil keine Revision zugelassen. Phönix hatte daraufhin das letzte mögliche Rechtsmittel bemüht und Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingereicht. Diese wurde von den Karlsruher Richtern in der vergangenen Woche abgewiesen. Die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein weiteres Verfahren, heißt es im Beschluss. Kurz: Der Fall ist klar, Phönix darf nicht mit der Historie werben.
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