Irreführung bei Kindermilch

Hipp: BGH verbietet Vitamin-D-Reime

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Berlin -

Verkehrte Welt bei Vitamin D – die höchst dosierten Präparate sind keine Arzneimittel, sondern Nahrungsergänzungsmittel. Dass nun aber auch noch so getan wird, als enthielte die Kindermilch Combiotik von Hipp die siebenfache Menge im Vergleich zu Produkten für Erwachsene, war für den Bundesgerichtshof (BGH) dann doch übertrieben.

Der BGH musste sich mit zwei schauerlichen Reimen beschäftigen, mit denen Hipp für sein Produkt geworben hatte: „7 x mehr brauchst Du als ich, wirst groß, gesund – ganz sicherlich“, hieß der eine Slogan. „7 x mehr Vitamin D, starke Knochen bis zum Zeh“, der andere. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) fand die Werbung primär irreführend. Denn die Aussage „Darum benötigt Ihr Kind 7 x mehr Vitamin D als ein Erwachsener“ wurde nur mit dem Sternchenhinweis aufgelöst, dass es um den Mehrbedarf an Nährstoffen pro kg Körpergewicht gehe.

Nach erfolgloser Abmahnung ging der Streit vor Gericht. Während das Landgericht München I (LG) der Klage stattgab, kassierte das Oberlandesgericht München (OLG) die Entscheidung. Weder werde suggeriert, dass eine ausgewogene und abwechslungsrei- che Ernährung für Kinder nicht die erforderliche Menge an Nährstoffen liefern könne, noch lasse sich bei isolierter Betrachtung aus dem Reim erkennen, „wer von was sieben Mal mehr brauche als wer, um ganz sicherlich groß und stark zu werden“. Dass durch „du“ und „ich“ ein Vergleich zwischen Kindern und Erwachsenen im Allgemeinen hergestellt werde und deshalb ein genereller Bedarfsvergleich angestellt werden solle, könne nicht erkannt werden.

Fälschlicherweise habe das OLG aber nur die Reime an sich betrachtet und nicht den Gesamtkontext, also etwa die abgebildete Produktverpackung. Von einer Irreführung sei schon deswegen auszugehen, weil suggeriert werde, in der Zusammensetzung des Produkts werde berücksichtigt, dass ein Kleinkind in der Gesamtmenge ein Vielfaches an bestimmten Nährstoffen benötige wie ein Erwachsener, was allerdings unzutreffend sei. Daher wurde die Sache an das OLG zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

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