BGH: Zuzahlung ≠ Zuzahlung Patrick Hollstein, 01.12.2016 15:57 Uhr
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Hilfsmittelversendern den Erlass der Zuzahlung erlaubt. Aus Sicht der Richter ist die Eigenbeteiligung in diesem Bereich nicht mit der bei Arzneimitteln zu vergleichen.
Laut BGH wird bei Hilfsmitteln der Verkäufer und nicht – wie bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln – die Krankenkasse Inhaber der Zuzahlungsforderung gegen die Versicherten. Der Vergütungsanspruch des Hilfsmittellieferanten gegen die Krankenkasse verringert sich automatisch um die Zuzahlung. Der Verkäufer der Hilfsmittel könne daher über die Zuzahlungsforderung frei verfügen, also darauf auch verzichten.
Im Sozialgesetzbuch (SGB V) heißt es zu Hilfsmitteln: „Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich […] ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch […] verringert sich um die Zuzahlung.“ Explizit ausgeschlossen ist die Regelung, wonach die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen hat, wenn der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht zahlt.
Im Gegensatz dazu führt das SGB-V zu Medikamenten aus: „Für ein Arznei- oder Verbandmittel [...] trägt die Krankenkasse die Kosten […], jeweils abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge [...].“
Laut BGH dienen die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen aber ohnehin ausschließlich der Kostendämpfung im Gesundheitswesen und nicht dem Schutz der dort tätigen Mitbewerber. „Die Einhaltung dieser Regeln kann daher von vornherein nicht mit Mitteln des Lauterkeitsrechts durchgesetzt werden.” Heißt: Wettbewerbsrechtlich lässt sich gegen Verstöße nicht vorgehen.
Auch einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) wollten die Richter in Karlsruhe nicht erkennen. Laut HWG sind „bestimmte oder auf bestimmte Art zu berechnende Rabatte jeder Art für nicht preisgebundene Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Heilmittel erlaubt“. Laut BGH sind die Zuzahlungen an die Höhe des Abgabepreises gekoppelt und lassen sich ohne weiteres errechnen.
In dem Verfahren ging es um den Hilfsmittelversender Dr. Schweizer, der gegenüber Kunden damit geworben hatte, die Zuzahlung bei Hilfsmitteln komplett zu übernehmen. „Zuzahlung bezahlen Sie übrigens bei uns nicht, das übernehmen wir für Sie“, hieß es. Die Wettbewerbszentrale war nach erfolgloser Abmahnung im Oktober 2013 dagegen juristisch vorgegangen. In Bad Homburg vertrat man die Ansicht, dass Leistungserbringer verpflichtet sind, die gesetzliche Zuzahlung zu erheben, damit diese ihre vorgesehene Steuerungswirkung auch erfüllt.
Nun könnte der Gesetzgeber gefragt sein, die Vorgabe noch einmal nachzubessern. Solange wären Apotheken im Nachteil, da sie – anders als andere Hilfsmittelanbieter – durch ihre Berufsordnung an der Gewährung von Boni gehindert werden. Wörtlich heißt es etwa bei der Kammer Berlin, dass Apothekern „der Verzicht oder teilweise Verzicht auf Zuzahlungen, die von den Versicherten nach dem Sozialgesetzbuch zu leisten sind, sowie die Erstattung von Zuzahlungen und Gebühren oder die Werbung hiermit“ untersagt sind.
Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 Prozent des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf. Zu der Produktgruppe gehören etwa Lanzetten, Inkontinenzprodukte und Medizinprodukte.
In dem Bereich konkurrieren die Apotheken mit Sanitätshäusern, aber auch mit Versandhändlern. Die Kassen sind dazu übergegangen, die Versorgung zum günstigsten Preis auszuschreiben. Die Versicherten der DAK Gesundheit etwa bekommen ihre Inhalatoren ausschließlich direkt von einem Sanitätshaus aus Jena.