DocMorris hat kein Recht auf die Erstattung des Herstellerrabattes. Auch im dritten Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) geht die niederländische Versandapotheke leer aus. Die heutige Tochter von Zur Rose verlangt von dem französischen Pharmakonzern Servier rund 65.000 Euro für die Jahre zwischen 2003 und 2008. Als einziges Rechtsmittel bleibt nun noch die Verfassungsbeschwerde.Detail
Die aktuelle Urteilsbegründung liegt noch nicht vor; sie dürfte aber den alten BSG-Urteilen und auch den Vorinstanzen folgen. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hatte die Klage vor mehr als drei Jahren abgewiesen.
Der Versandapotheke stünden die Abschläge nicht zu, da sie in dieser Zeit bewusst auf einen Beitritt zum gesetzlichen Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung verzichtet habe. Damit habe sich der Versender selbst außerhalb des Leistungserbringersystems gestellt, hieß es. DocMorris zufolge gibt es angesichts der einzelvertraglichen Vereinbarungen mit den Kassen keinen Unterschied zu einer deutschen Apotheke.
Die obersten Sozialrichter hatten der Versandapotheke bereits 2008 und 2009 den Anspruch auf die Erstattung des gesetzlich festgelegten Herstellerrabatts verwehrt. Die Versandapotheke war damals gegen die Hersteller Galderma und die heutige Teva-Tochter AWD vorgegangen.
DocMorris kann schon seit mehr als zwei Jahren wie andere Apotheken die Herstellerabschläge ganz legal abrechnen. Die damals noch zum Stuttgarter Pharmahandelskonzern Celesio gehörende Versandapotheke war im August 2010 dem Rahmenvertrag beigetreten.
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