Hersteller wollen von Rabatt befreit werden Janina Rauers, 28.09.2010 13:19 Uhr
Zum 1. August wurde der Herstellerrabatt von 6 auf 16 Prozent erhöht - die Anhebung gilt für kleine Reimporteure ebenso wie für große Konzerne. Doch in Einzelfällen kann das Bundesgesundheitsministerium (BMG) Unternehmen komplett vom Herstellerrabatt befreien, etwa wenn das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist oder Arzneimittel zur Behandlung seltener Leiden herstellen. Einzelheiten zum Verfahren stehen noch nicht fest. Trotzdem haben die ersten Unternehmen bereits Anträge auf Rabatterlasse eingereicht.
Dem Vernehmen nach haben sich etwa 20 Unternehmen für eine Befreiung vom Herstellerrabatt beworben. Unter den Firmen sollen sechs Reimporteure sowie Hersteller von Therapieallergenen sein; auch Tochterfirmen ausländischer Konzerne haben Anträge gestellt. Einige Firmen hatten ihre formlosen Anträge bereits vor der Rabatterhöhung zum 1. August beim BMG eingereicht.
Fast zwei Monate nach der Erhöhung sind zahlreiche Details für die Ausnahmeanträge noch ungeklärt. Offen sei beispielsweise, ob die Anträge unternehmens- oder produktbezogen gestellt werden müssten, sagte Dr. Norbert Gerbsch, stellvertretender BPI-Hauptgeschäftsführer, gegenüber APOTHEKE ADHOC. Auch die Kriterien, nach denen die Anträge geprüft werden, seien noch nicht bekannt. Ebenso unklar sei, ob bei einem positiven Entscheid der zu viel gezahlte Herstellerrabatt erstattet wird.
Am vergangenen Freitag hat das BMG offiziell bekannt gegeben, dass die Anträge an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gerichtet werden sollen. Das Antragsformular sowie ein Merkblatt zu der Ausnahmebeantragung würden noch in dieser Woche veröffentlicht, sagte ein BAFA-Sprecher.
Laut GKV-Änderungsgesetz müssen die Hersteller die beabsichtigte Befreiung in ihren Anträgen hinreichend begründen, das heißt ihre Bilanzen offen legen. Die Ausnahmeregelung geht auf eine EU-Richtlinie zur Preisfestsetzung von Arzneimitteln zurück, die vorsieht, dass den Antragsstellern innerhalb von 90 Tagen eine begründete Entscheidung mitgeteilt wird. Bei außergewöhnlich vielen Anträgen kann demnach die Frist um 60 Tage verlängert werden. Bei fehlenden Angaben müssen die Hersteller informiert werden, die 90-Tagesfrist läuft dann ab der Nachreichung der Daten.