Hersteller haftet für Kundenkommentar APOTHEKE ADHOC, 30.07.2022 09:03 Uhr
In der Werbung für Nahrungsergänzungsmittel (NEM) sind die Grenzen der Healthclaims-Verordnung zu beachten. Doch was ist, wenn ein Kunde weitergehende Aussagen tätig und sich der Hersteller dafür öffentlich bedankt? Das Kompliment für die „weichere Haut“ muss sich der Hersteller in diesem Fall zurechnen lassen, entschied das Landgericht Düsseldorf (LG) und verbot den Kommentar.
Das Unternehmen hatte in einem Facebook-Post mit einer – angeblichen – Kundenbewertung geworben und kommentiert: „Danke für diese tolle Rückmeldung.“ Der Dank galt dieser Bewertung: „Diese Produkte spürt man definitiv direkt nach der Einnahme. Ich spüre, dass ich sofort viel lebendiger bin. Auch die Haut ist direkt weicher. An den Fingerspitzen, Kopfhaut, Zunge und Lippen spürt man es am stärksten. Ich werde durchweg 20 bis 22 Jahre jünger geschätzt, also so auf 25-27.“
Die Wettbewerbszentrale fand, dass es sich dabei um gesundheitsbezogene Angaben handelt, die sich der Hersteller auch zurechnen lassen muss. Und das LG Düsseldorf folgte dieser Einschätzung und untersagte die Werbung. Tenor: Ein Unternehmen ist für Kundenbewertungen verantwortlich, wenn es sie auswählt und damit wirbt. Immerhin habe der Hersteller den Post zusammen mit der Produktabbildung veröffentlicht und damit geworben.
Gesundheitsbezogene Angaben
Inhaltlich wurden die „Lebendigkeit“ und die „weichere Haut“ als gesundheitsbezogene Angaben gewertet (Art. 10 Abs. 1 HCVO). Es werde der Eindruck erweckt, dass das Mittel dabei helfe, bestimmte Wirkungen rasch zu erzielen. Lebendigkeit werde typischerweise mit gesunden Menschen in Verbindung gebracht. Der Verweis auf eine „weiche Haut“ sei nicht bloß ein Hinweis auf das äußere Erscheinungsbild. Vielmehr werde dadurch eine bestimmte physiologische Wirkung im Sinne einer Änderung der Eigenschaft des Organs Haut angesprochen. Eine weiche Haut werde im Gegensatz zu einer rauen und rissigen Haut als gesund empfunden.
Dabei handelt es sich nach Auffassung des Gerichts nicht um das bloße Versprechen eines als schön empfundenen Aussehens (Beauty Claims) sondern um gesundheitsbezogene Angaben (Health Claims). Da die Angaben nicht zugelassen waren, durften sie nicht verwendet werden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.