Streit um Desinfektionsmittel

„Hautfreundlich“: BGH gegen dm-Werbung Laura Schulz, 10.10.2024 12:49 Uhr

Nicht hautfreundlich: Das BGH untersagt dm nun entsprechende Werbung für sein Desinfektionsmittel. Foto: FotoHelin/shutterstock.com
Berlin - 

Desinfektionsmittel sind nicht „hautfreundlich“. Das bestätigte nun nach dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) auch der Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen die Drogeriekette dm. Die Wettbewerbshüter sahen hierin einen Verstoß gegen die Biozidverordnung.

Der BGH hat entschieden, dass die Verwendung des Begriffs „hautfreundlich“ in der Werbung für Desinfektionsmittel unzulässig ist. Diese Bezeichnung hebt eine positive Eigenschaft hervor, die dazu führen kann, dass mögliche Risiken verharmlost werden. Das Urteil folgte, nachdem der BGH bereits den EuGH konsultiert hatte, um zu klären, ob die Werbung gegen EU-Recht zu Biozidprodukten verstößt. Im Juni entschied Luxemburg in dieser Angelegenheit.

Auf dem Etikett des dm-Produkts seien die Angaben: „Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel“ sowie „Hautfreundlich – Bio – ohne Alkohol“ zu lesen. Biozidprodukte dürften aber nicht in einer Art und Weise beworben werden, die mit Blick auf die Risiken dieser Produkte für Gesundheit oder Umwelt beziehungsweise hinsichtlich ihrer Wirksamkeit irreführend sei, entschied der EuGH im Sommer. So ist etwa Werbung für diese Produkte mit den Worten „ungiftig“, „unschädlich“ oder „natürlich“ verboten. Untersagt sind auch ähnliche Hinweise, mit denen Risiken verharmlost oder negiert werden.

„Eine solche Angabe ist irreführend“

Die Werbung verstoße gegen EU-Recht, da die Bezeichnung auf den ersten Blick eine positive Konnotation hat und unter Umständen sogar andeuten könne, dass das Produkt für die Haut von Nutzen ist. „Eine solche Angabe ist irreführend, so dass das Verbot ihrer Verwendung in der Werbung für das fragliche Biozidprodukt gerechtfertigt ist“, urteilte das EuGH.

Dm hat diese Werbung nun zu unterlassen. Die Angabe könne die Risiken des Biozidprodukts verharmlosen, so das heutige Urteil des BGH. „Die Betonung der positiven Eigenschaft steht zudem im Widerspruch zu dem von der Biozidverordnung verfolgten Ziel, den Einsatz von Biozidprodukten zu minimieren“, heißt es abschließend. Der BGH war an das EuGH-Urteil gebunden. Das Verfahren lief seit 2020.