BGH erlaubt „Gutschein-Klau“ APOTHEKE ADHOC, 23.06.2016 16:01 Uhr
Die Kosten für Flyer sparen und einfach die Gutscheine der Konkurrenz akzeptieren? Aus Sicht des Bundesgerichtshofs (BGH) ist das möglich. Die Karlsruher Richter erlaubten der Drogeriemarktkette Müller, Coupons anderer Anbieter einzulösen und dafür zu werben. Die Klage der Wettbewerbszentrale wurde in letzter Instanz abgewiesen.
Müller hatte in verschiedenen Anzeigen dafür geworben, Rabattcoupons der Konkurrenz zu akzeptieren. Betroffen waren die Drogeriemarktketten Rossmann und dm sowie die Parfümeriekette Douglas. Die Wettbewerbszentrale hatte darin eine unlautere Behinderung eben dieser Wettbewerber gesehen und gegen Müller geklagt, war aber in den beiden Vorinstanzen gescheitert.
Heute wies der BGH auch die Revision zurück: Ein „unlauteres Eindringen in einen fremden Kundenkreis“ sei Müller nicht vorzuwerfen, heißt es aus Karlsruhe. Die Empfänger von Rabattgutscheinen seien für ihre nächsten Einkäufe noch keine Kunden des werbenden Konkurrenten. „Das gilt auch, wenn die Gutscheine an Inhaber einer Kundenkarte oder Teilnehmer eines Kundenbindungsprogramms versandt werden“, so der BGH.
Ob solche Gutscheine verwendet werden, entscheide der Verbraucher regelmäßig erst später. Mit den Werbeaufstellern in den eigenen Filialen wende sich Müller zudem „gezielt an eigene und nicht an fremde Kunden“. Die Verbraucher würden also nicht daran gehindert, die Gutscheine bei Rossmann & Co. einzulösen. Vielmehr erhielten sie die Möglichkeit, denselben wirtschaftlichen Vorteil auch durch einen Einkauf bei Müller zu erlangen.
Diese weitere Chance sei keine unlautere Werbebehinderung der Mitbewerber, ist der BGH überzeugt. Müller stehe es frei, sich besonders um diejenigen Kunden zu bemühen, die von ihren Mitbewerbern mit Gutscheinen und Kundenbindungsprogrammen umworben werden, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts.
Der Wettbewerbszentrale zufolge geht es Müller nur darum, die Werbung der Konkurrenz zu stören. Schließlich würden deren Flyer gezielt aus dem Verkehr gezogen. Damit wirke Müller „unangemessen auf diese bereits entschlossenen Kunden ein“. Denn diese seien eigentlich schon dm, Rossmann oder Douglas „zuzurechnen“.
Die Wettbewerbszentrale hatte zudem moniert, dass Kunden suggeriert werde, Müller habe mit den Konkurrenten vereinbart, Rabattgutscheine gegenseitig anzuerkennen. Doch eine unlautere Irreführung liegt laut BGH ebenfalls nicht vor. Die Werbung von Müller beziehe sich eindeutig nur auf ihr Unternehmen. Aus Verbrauchersicht liege es fern, darin eine abgesprochene Werbemaßnahme mehrerer Unternehmen zu sehen.
Weder das Landgericht Ulm (LG) noch das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hatten Probleme mit der Werbeaktion von Müller. Das LG hatte in erster Instanz zwar „eine erhebliche Behinderung der betroffenen Mitbewerber“ gesehen, nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) kommt es aber auf eine „gezielte Behinderung“ an. Dies sei nicht der Fall, da sich Müller weder aktiv zwischen die Konkurrenz und die Verbraucher stelle, noch diese belästige oder bedränge. Letztlich sei der Verbraucher frei in seiner Entscheidung, wo er die Gutscheine einlösen wolle.
Die Berufung der Wettbewerbszentrale blieb ebenfalls ohne Erfolg: „Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen von Kunden gehören grundsätzlich zum Wesen des Wettbewerbs“, heißt es in der Urteilsbegründung des OLG. Unlauter sei dies erst, wenn der Kunde unangemessen bedrängt, von ihm unbemerkt abgefangen, getäuscht oder bedroht werde. All das sahen die Richter in Gutschein-Fall nicht als gegeben an. Dem OLG zufolge ist nicht alles verboten, was die Werbung eines Wettbewerbers konterkariert oder entwertet.
Da nunmehr auch der BGH so entschieden hat, erwartet die Wettbewerbszentrale gravierende Folgen für die Gepflogenheiten in der Werbebranche.