Skonto-Prozess: Gericht gibt Großhandelsmarge frei Alexander Müller, 22.10.2015 15:31 Uhr
Skonti der Großhändler sind laut dem Landgericht Aschaffenburg (LG) nicht mit sonstigen Rabatten für Apotheken gleichzusetzen. AEP direkt verstößt laut dem soeben verkündeten Urteil mit seinen Konditionen damit nicht gegen das Preisrecht. Mehr noch: Laut Gericht kann sogar die gesamte Großhandelsspanne als Rabatt gewährt werden. Damit hat AEP die erste Runde im Skonto-Prozess gegen die Wettbewerbszentrale gewonnen. Ausgestanden ist die Sache aber noch nicht.
Die Wettbewerbszentrale sieht in den AEP-Konditionen einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Die Gesamtkondition aus 3 Prozent Rabatt und 2,5 Prozent Skonto liege oberhalb der zulässigen Höchstgrenze, so der Vorwurf. Rabatte seien bei 3,15 Prozent – dem prozentualen Teil der Großhandelsmarge – gedeckelt, weil das Packungshonorar von 70 Cent laut Gesetz nicht rabattierbar sei.
Vor Gericht streiten die Wettbewerbszentrale und AEP vor allem darum, ob Skonti wie Rabatte zu behandeln sind. Die Vorsitzende Richterin Ursula Schäfer hatte bereits in der mündlichen Verhandlung Ende August durchblicken lassen, dass sie zwischen den beiden Preisnachlässen unterscheidet: „Skonto ist bei weitem kein Synonym, sondern etwas ganz anderes.“ Schon buchhalterisch würden Rabatt und Skonto unterschiedlich geführt, so Schäfer. Das hat das Gericht mit seiner heutigen Entscheidung bestätigt und die Klage der Wettbewerbszentrale abgewiesen.
AEP hatte zusätzlich die Rabattsperre infrage gestellt, um sich abzusichern. Sollten die Gerichte Rabatt und Skonto summieren, wären eine Gesamtkondition auch oberhalb von 3,15 Prozent erlaubt. Die Grenze der Zulässigkeit wäre in diesem Fall der Herstellerabgabepreis. So sieht es auch das Landgericht Aschaffenburg.
Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Die Entscheidung wird aller Voraussicht nah auch nicht rechtskräftig: AEP und die Wettbewerbszentrale hatten jeweils schon im Vorfeld angekündigt, die Sache notfalls bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) zu bringen. Zweite Instanz wäre das Oberlandesgericht Bamberg (OLG).
In der mündlichen Verhandlung hatte sich Schäfer in der Frage der Rabattsperre noch bedeckt gehalten. Die Richterin ließ aber eine Tendenz erkennen, auch die 70 Cent für Rabatte freizugeben: Apotheken müssten nach dem Gesetzeswortlaut einen einheitlichen Preis verlangen, für den Großhandel sei nur von einer Höchstgrenze die Rede. „Ich kann hier nirgendwo eine Mindestgrenze sehen“, so die Richterin.
Die Wettbewerbszentrale hatte in einem neuen Schriftsatz nach der mündlichen Verhandlung nach eigenen Angaben noch einmal klar gemacht, dass der Gesetzgeber sehr wohl eine Rabattsperre für die 70 Cent vorsehe. In der Begründung des AMNOG werde darauf hingewiesen, dass der preisunabhängige Bestandteil nicht rabattfähig sei.
Ob AEP tatsächlich Interesse daran hätte, die gesamte Marge des Großhandels zur Verhandlungsmasse mit Apotheken zu machen, darf bezweifelt werden. Dies würde den Wettbewerb unter den Großhändlern verschärfen. Nicht umsonst hatte sich der Großhandelsverband Phagro intensiv für die teilweise Fixierung ihres Honorars eingesetzt hatten.
Den Phagro oder zumindest einzelne Mitglieder vermutet man bei AEP auch hinter dem Angriff der Wettbewerbszentrale. Diese lasse sich vor den Karren der „Oligopolisten“ spannen und verstoße gegen ihre eigene Satzung. Die Klage sei daher rechtsmissbräuchlich, so AEP. Richterin Schäfer hatte in diesem Punkt schnell abgewinkt: „Die Klagebefugnis sehe ich als relativ unproblematisch an, auch wenn ein Dritter Kosten übernimmt“, so Schäfer.
Die Klage war laut der heutigen Entscheidung damit zwar zulässig, aber unbegründet. Für AEP ist der Sieg in erster Instanz immerhin ein Teilerfolg. Das letzte Wort im Skonto-Streit ist aber noch nicht gesprochen.