Großhandelskonditionen

Skonto-Klage gegen AEP eingereicht

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Berlin -

Nun ist es amtlich: Der Streit um die Skonti der Apotheker wird vor Gericht ausgetragen. Die Wettbewerbszentrale hat heute beim Landgericht Aschaffenburg Klage gegen den Großhändler AEP eingereicht. Es geht um die Frage, ob die Konditionen des Großhändlers gegen die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) verstoßen.

AEP gewährt Apotheken 3 Prozent Rabatt und 2,5 Prozent Skonto. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale verstößt die Preisbindung gemäß § 78 Arzneimittelgesetz (AMG) und § 2 AMPreisV. Im Prozess wird es um die Frage gehen, ob Rabatte, die zusammen mit gewährten Skonti über 3,15 Prozent hinausgehen, zulässig sind.

AEP hatte die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. In der Erwiderung auf die Abmahnung hatte der Großhändler darauf hingewiesen, vor Gericht notfalls auch die Konditionen der Konkurrenz vorlegen zu können, um zu zeigen, was alles so marktüblich ist. Insgeheim hatte man bei AEP wohl gehofft, die Klage damit abwenden zu können, hinter der man in Alzenau einen der Mitbewerber vermutet.

Noweda-Chef Wilfried Hollmann hat sich öffentlich von dem Verfahren distanziert. Phagro-Chef Dr. Thomas Trümper hat zumindest für den Großhandelsverband erklärt, dass dieser nicht hinter der Klage stecke.

Die Wettbewerbszentrale nennt die Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht. Rechtsanwältin Christiane Köber will nach eigenen Angaben vor allem eine schon lange diskutierte Rechtsfrage klären und sieht den Ausgang des Verfahrens selbst als offen an. Zwischenstation zum BGH wäre das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg.

Hintergrund der Auseinandersetzung ist die Umstellung der Großhandelsvergütung im Jahr 2012: Seitdem erhalten die Großhändler eine fixe Pauschale von 70 Cent pro Rx-Packung. Nur aus der zusätzlichen prozentualen Vergütung von 3,15 Prozent dürfen sie den Apotheken Rabatte gewähren.

Laut Wettbewerbszentrale sind Skonti Rabatten gleichzusetzen, so dass beide zusammen nicht mehr als 3,15 Prozent betragen darf. Aber die Frage, ob eine vorfällige Zahlung grundsätzlich entschädigt werden darf, werde im Gericht geklärt. „Wir werden darüber streiten: Kann man echte Skonti gewähren, oder sind Preisvorschriften so streng, dass es gar keine Skonti geben darf?“, so Köber.

Der Arzneimittelrechtsexperte Dr. Elmar Mand hatte in einem Aufsatz das Thema aufgegriffen. Für ihn sind „echte Skonti“ in einer nachvollziehbaren Höhe zulässig und nicht den Rabatten zuzuschreiben. Entscheidend ist demnach, ob dem Skonto eine adäquate Gegenleistung gegenübersteht. Bei Zahlungsfristen von 30 Tagen seien im gegenwärtigen Niedrigzinsumfeld daher nur moderate Spielräume für Skonti denkbar, so Mand.

Auch wegen des Aufsatzes sieht AEP-Geschäftsführer Jens Graefe dem Verfahren gelassen entgegen. Schließlich sei das eigene Skonto ausschließlich an das sehr kurze Zahlungsziel gekoppelt. Andere Anreize zur Bevorzugung einzelner Produkte oder Umsatzziele gebe es nicht. „Unser Modell entspricht genau dem, was Herr Mand als zulässig erachtet“, so Graefe. Mit Verwunderung habe er daher zur Kenntnis genommen, dass sich der Jurist anschließend nicht mehr übre Skonti, sondern „sehr einseitig und offensichtlich auftragsgetrieben“ über das Geschäftsmodell von AEP ausgelassen habe.

Die Politik hält sich bislang aus dem Streit noch heraus. Das für das Apothekenhonorar zuständige Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) dürfe die Frage nicht für den Markt beantworten, hieß es. Allerdings laut einer „unverbindlichen Einschätzung“ würde man im Ministerium davon ausgehen, dass die Rabattgrenze nicht uneingeschränkt für Skonti gilt. Aus Sicht des BMWi sind die Konditionen nicht zwangsläufig in der Höhe der rabattfähigen Großhandelsmarge gedeckelt: Rabatt und Skonto könnten diese Marge grundsätzlich auch übersteigen, ohne dass dies unzulässig sei.

Der Entwurf zum Anti-Korruptionsgesetz hatte die Debatte um die Einkaufskonditionen weiter angeheizt. Unechte Skonti und versteckte Rabatte sind nach den Plänen des Bundesjustizministeriums (BMJV) künftig strafbar. Ob ein Skonto als echt oder unecht angesehen werden muss, hängt auch von seiner Höhe ab. Werte um 5 Prozent könnten schnell als versteckte Rabatte gewertet werden – sind aber für Apotheken derzeit ohnehin nicht zu erreichen.

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