Großhandelskonditionen

Skonto auf dem Weg nach Karlsruhe Alexander Müller, 28.08.2015 11:12 Uhr

Berlin - 

Nach dem Verlauf der gestrigen Verhandlung hatte man bei AEP vielleicht gehofft, die Wettbewerbszentrale würde ihre Klage nun zurückziehen, um kein Urteil zur Rabattierbarkeit des Großhandelsfixums zu kassieren. Denn das wäre für alle Großhändler fatal: Plötzlich stünde wieder ihre gesamte Marge zur Disposition, wenn mit den Apotheken Konditionen verhandelt werden. Aber die Sache ist noch nicht ausgestanden.

Vor dem Landgericht Aschaffenburg (LG) wurde gestern erstmals über die Zulässigkeit von Skonti gestritten, wenn diese zusammen mit dem Rabatt die Grenze von 3,15 Prozent übersteigen. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale ist dies ein Verstoß gegen die Preisbindung, weil die Großhändler aus ihrer fixen Marge von 70 Cent keine Rabatte an die Apotheken geben dürften. Skonto wird dabei als versteckter Rabatt verstanden. Die Wettbewerbszentrale hatte AEP zunächst abgemahnt und schließlich verklagt.

Ein Urteil hat das LG gestern noch nicht gesprochen, aber die Vorsitzende Richterin Ursula Schäfer ließ in der kurzen Verhandlung durchblicken, dass sie durchaus zwischen Skonto und Rabatt unterscheidet. Mit ihren kaufmännischen Ausführungen zur unterschiedlichen Buchung überraschte sie beide Parteien.

Doch im Sitzungssaal 159 ging es noch um eine andere, sehr grundsätzliche Frage: Richterin Schäfer ist sich nicht sicher, ob die Großhändler tatsächlich gesetzlich dazu verpflichtet sind, ihren Festzuschlag von 70 Cent für sich zu behalten. Wenn das nicht so ist, wäre die AEP-Kondition sowieso zulässig, selbst wenn man Skonti den Rabatten gleichsetzen würde.

Die Wettbewerbszentrale will sich von dem für sie mäßigen Verlauf der ersten Verhandlung nicht entmutigen lassen: Natürlich werde man das Verfahren fortführen, um die umstrittene Frage zu klären, sagte Rechtsanwältin Christiane Köber. „Sonst hätte wir erst gar nicht damit anfangen müssen.“ Die Wettbewerbszentrale will die Frage gerne vom Bundesgerichtshof (BGH) klären lassen.

Schäfer hatte zu Beginn der Verhandlung routinemäßig abgefragt, ob sich die Parteien verständigen könnten. Nach dem Vortrag des Sachverhalts hatte sie aber sofort selbst hinzugefügt: „Ich gehe davon aus, dass eine Einigung zwischen den Parteien hier nicht zu erwirken ist.“

So sah es auch der Anwalt der Wettbewerbszentrale, Dr. Hans-Jürgen Ruhl von der Kanzlei Danckelmann und Kerst aus Frankfurt. Denn AEP werde wohl kaum das eigenes Geschäftsmodell aufgeben wollen. Das bestätigte der Anwalt des Großhändlers, Bernhard Koch-Heintzeler. In der Tat werde AEP die Apotheken weiterhin für kurze Zahlungsziele angemessen entschädigen, sagte er.

AEP kann mit dem bisherigen Verlauf des Prozesses zufrieden sein: „Damit deutet sich nach dem ersten Termin die Bestätigung unseres Konditionenmodells an“, heißt es in einem Kundenrundschreiben. Die bisherigen Konditionen blieben weiterhin bestehen, „und Sie kaufen – wie bisher – mit maximaler Sicherheit bei AEP ein“, heißt es weiter.

Jetzt warten alle auf den 22. Oktober. Dann will das LG sein Urteil verkünden – oder zur neuen Verhandlung laden. Die Wettbewerbszentrale kann auf die jüngsten Schriftsätze der Gegenseite noch einmal antworten.

Vor allem dürfte die Wettbewerbsentrale darauf setzen, möglichst schnell in die nächste Instanz zu kommen. Das Berufungsverfahren würde vor dem Oberlandesgericht Bamberg (OLG) weiter gehen. Von da aus ginge es weiter nach Karlsruhe. Mit einer Entscheidung in letzter Instanz rechnen die Beteiligten erst in einigen Jahren.