Großhandelskonditionen

Skonto als versteckter Rabatt

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Berlin -

Den Apothekern steht ein Musterprozess zum Großhandelsskonto bevor, die Wettbewerbszentrale will gerichtlich prüfen lassen, ob Skonti als versteckte Rabatte gewertet werden. Rechtsanwalt Peter von Czettritz und seine Kollegin Dr. Stephanie Thewes von der Kanzlei Preu Bohlig & Partner sehen die aktuellen Konditionen vieler Apotheken in Gefahr. Denn sie gehen davon aus, dass die Gerichte das Preisrecht streng auslegen werden.

Gestritten wird über die Frage, ob Skonti den Rabatten zugerechnet werden müssen. In diesem Fall dürfte der Gesamtrabatt 3,15 Prozent bezogen auf den Herstellerabgabepreis nicht übersteigen. Dies entspricht dem variablen Teil der Großhandelsvergütung. Der fixe Anteil von 70 Cent pro Packung ist ohnehin vom Rabattgeschehen ausgeschlossen.

Der Arzneimittelrechtsexperten Dr. Elmar Mand geht davon aus, dass geringe Skonti mit einem realistischen Gegenwert das Preisrecht unberührt lassen. Angesichts des niedrigen Zinsniveaus wären Skonti in Höhe von 1 Prozent aus seiner Sicht nach wie vor unproblematisch.

Von Czettritz geht in seiner Kommentierung noch einen Schritt weiter: Alle Rabatte außerhalb der gesetzlich normierten Grenzen wären von der Rechtsprechung als unzulässig anzusehen – und für das Skonto habe der Gesetzgeber keine Ausnahme vorgesehen, heißt es in seinem Aufsatz in der Fachzeitschrift „Pharma Recht“.

Die Gewährung echter Skonti sei im damaligen Gesetzesentwurf zum GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) explizit angesprochen worden: Der einheitliche Herstellerabgabepreis (APU) dürfe weder gegenüber dem Großhandel noch im Direktgeschäft gegenüber Apotheken unterschritten werden. Skonti und Zahlungsfristen blieben davon zwar laut Gesetzesentwurf unberührt, laut von Czettritz war dabei aber nur der APU gemeint, nicht der Apothekeneinkaufspreis. Bei der späteren Regelung zu letzteren fehle der Hinweis zu Skonti, woraus man ableiten könne, dass sie nicht freigestellt seien.

Die Gesetzeshistorie lege deshalb nicht nahe, dass Skonti jenseits der Preisschwelle nicht gewünscht sein, so von Czettritz. Mit der Streichung der Naturalrabatte, Bonuszahlungen oder Rückvergütungen habe der Gesetzgeber schließlich zum Ausdruck gebracht, dass eine über den Höchstzuschlag hinausgehende Vorteilsgewährung nicht gestattet werden sollte.

Mit der Umstellung der Großhandelsmarge sei eine eindeutige Grenze gezogen worden: „Nach dem erklärten Willen des AMNOG-Gesetzgebers besteht daher der Spielraum bei der Preisgestaltung nur im Rahmen des Höchstzuschlags, nicht aber darüber hinaus“, so von Czettritz. Eine Klarstellung, dass Skonti ausgenommen seien, gebe es nicht.

Dies wäre auch aus wirtschaftlicher Sichtweise nicht sinnvoll gewesen, argumentieren von Czettritz und Thewes weiter: Ziel des Preisrechts seien die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung, Einsparungen für die Krankenkassen und ein funktionierender Großhandel. Skonti oberhalb des Höchstzuschlags würden vor allem dem letzten Punkt zuwiderlaufen, so der Jurist. Stattdessen würde den Apothekern ein weiterer Gewinn verschafft, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sei.

Eine Schmälerung des Kaufpreises – nichts anderes seien Skonti – sei bei preisgebundenen Produkten nicht möglich, argumentiert von Czettritz. Es handele sich nämlich nicht um einen „verzichtbaren Anspruch“. Arzneimittelpreise können demnach nie Gegenstand von Verhandlungen sein.

Von Czettritz verweist auch auf die Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Rx-Boni von Apotheken. Das Arzneimittelpreisrecht werde in der Rechtsprechung sehr restriktiv ausgelegt. Ob dies 1:1 auf echte Skonti übertragbar sei, lasse sich dem Urteil aber nicht mit Sicherheit entnehmen, räumt von Czettritz ein.

In einem anderen Fall hatte das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) entschieden, dass Apotheken ihren Kunden kein Skonto anbieten dürfen. Eine Gewährung von Barrabatten in Form von Skonti führe objektiv zu einem Preiswettbewerb durch die Hintertür, zitiert von Czettritz aus der Entscheidung aus dem Jahr 2011. Aus seiner Sicht müsste dies zwischen Großhandel und Apotheke ebenfalls Gültigkeit haben.

In diesen und weiteren Gerichtsurteilen erkennt von Czettritz einen Trend, „Rabattgewährungen im weitesten Sinne außerhalb der normierten Grenzen für unzulässig anzusehen“. Es müsse daher damit gerechnet werden, dass die Gerichte zu hohe Großhandelsrabatte ebenfalls kritisch sehen würden.

Die Wettbewerbszentrale ist dieser Argumentation zumindest in einem Fall gefolgt: Der Großhändler AEP Direkt wurde abgemahnt, weil er Apotheken 3 Prozent Rabatt und 2 Prozent Skonto gewährt. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale gibt die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) keinen Spielraum für eine Skonto-Gewährung über den Höchstzuschlag hinaus.

AEP will sich gegen die Abmahnung wehren. Skonti seien eben keine Rabatte, sondern eine marktübliche Leistung. Der Fall wird vermutlich vor Gericht entschieden. Die Wettbewerbszentrale will mit einem zweiten Großhändler juristisch klären, wie sonstige Vergütungen an Apotheken zu bewerten sind.

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