Großhandelskonditionen

Skonto-Prozess: Gericht wird direkt entscheiden

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Berlin -

Im Skonto-Prozess fällt am kommenden Donnerstag die erste Entscheidung: Das Landgericht Aschaffenburg (LG) hat auf Nachfrage angekündigt, im Streit zwischen der Wettbewerbszentrale und dem Großhändler AEP direkt ein Urteil zu verkünden. In der mündlichen Verhandlung Ende August hatte die Vorsitzende Richterin Ursula Schäfer noch offen gelassen, ob sie schon nach dem ersten Termin zu einer Entscheidung kommt.

In dem Streit geht es um die Zulässigkeit der Einkaufskonditionen für Apotheken. AEP gewährt Kunden einheitlich 3 Prozent Rabatt sowie – bei Dekadenzahlung 2,5 Prozent Skonto für Rx-Produkte bis 70 Euro. Bei teureren Produkten sinkt der Rabatt auf 2 Prozent.

Die Wettbewerbszentrale sieht darin einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) und hat AEP verklagt. Die Gesamtkondition des Großhändlers liege oberhalb der zulässigen Höchstgrenze von 3,15 Prozent – dem prozentualen Teil der Großhandelsmarge. Die 70 Cent Pauschale pro Rx-Packung seien nicht rabattierbar. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale sind Skonti dabei wie Rabatte zu behandeln.

Das ist der Kern des Streits. Aus Sicht von AEP sind Skonti preisrechtlich auszuklammern, weil dem Nachlass hier eine konkrete Leistung – die fristgerechte Zahlung – entgegenstehe. Schäfer ließ erkennen, dass Skonti nicht mit Rabatten gleichzusetzen sind: „Skonto ist bei weitem kein Synonym, sondern etwas ganz anderes.“ Schon buchhalterisch würden Rabatt und Skonto unterschiedlich geführt. In dieser Frage schien sie bei der halbstündigen Verhandlung relativ klar positioniert.

Doch trotz des für AEP günstigen Verlaufs der Verhandlung ist keine Vorentscheidung gefallen: Beide Seiten konnten nach der mündlichen Verhandlung noch Schriftsätze einreichen und ihre Position vertiefen. Die Wettbewerbszentrale hat dabei nach eigenen Angaben weitere Beispiele von Rabatten angeführt, die es nur im Zusammenhang mit einer Gegenleistung gibt. Dies gelte etwa für Mengenrabatte, den Räumungsverkauf oder Frühbucherrabatte.

In diesem Sinn sei das Skonto bei AEP ein „Frühzahlerrabatt“, so Rechtsanwältin Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale. Weil damit der Kaufanreiz erhöht werde, sei der Preiswettbewerb berührt und das AEP-Angebot unzulässig. „Rabatte werden auch nicht bedingungslos gewährt“, so Köber.

AEP vermutet hinter der Klage den Phagro oder einen anderen Großhändler. Die Klage der Wettbewerbszentrale wurde daher als rechtsmissbräuchlich angegriffen, die Klage sollte als unzulässig abgewiesen werden. Dass dies am Donnerstag passieren wird, ist nach Verlauf der mündlichen Verhandlung aber sehr unwahrscheinlich. „Die Klagebefugnis sehe ich als relativ unproblematisch an, auch wenn ein Dritter Kosten übernimmt“, hatte Schäfer gesagt.

Diskutiert wurde zudem über die grundsätzliche Frage, ob die 70 Cent aus der Großhandelsvergütung überhaupt von Rabatten ausgenommen sind. AEP bestreitet dies und verweist auf den Gesetzeswortlaut. Die Wettbewerbszentrale stützt ihre Verteidigung der Rabattsperre auf die Gesetzesbegründung sowie eine später erfolgte Klarstellung, dass auch Hersteller im Direktvertrieb die 70 Cent kassieren müssen.

Schäfer hatte nach der Verhandlung zunächst angekündigt, dass sie am 22. Oktober eine Entscheidung bekannt geben würde. Sie könnte einen neuen Verhandlungstermin ansetzen oder ihr Urteil verkünden.

„Es kann sein, dass sich keiner wundert, dass ich durchentscheide“, hatte sie angekündigt. Das Gericht bestätigte dies nun: Es werde im Verkündungstermin eine Entscheidung in der Sache ergehen, nicht nur ein weiterer Verkündungstermin bekannt gegeben werden“, so ein Sprecher des Gerichts.

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