Großhandelskonditionen

BMWi: Rabattgrenze gilt nicht für Skonto

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Berlin -

Ob Skonti im Einkauf für Apotheken wie Rabatte zu bewerten sind, wird demnächst vor Gericht geklärt. Selbst aus Sicht der klagenden Wettbewerbszentrale ist die Rechtsfrage offen. Das für das Apothekenhonorar zuständige Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) darf die Frage zwar nicht für den Markt beantworten, würde laut einer „unverbindlichen Einschätzung“ aber davon ausgehen, dass die Rabattgrenze nicht uneingeschränkt für Skonti gilt.

Die Wettbewerbszentrale hatte den Großhändler AEP im Dezember abgemahnt. Der gewährt Apotheken 3 Prozent Rabatt und 2,5 Prozent Skonto. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale verstößt AEP damit gegen die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), weil die Großhändler maximal ihre prozentuale Spanne von 3,15 Prozent des Herstellerabgabepreises an die Apotheken weitergeben dürften. Ob Skonti dieser Rabattgrenze zuzurechnen sind, will die Wettbewerbszentrale jetzt vor Gericht klären lassen. Erste Station ist das Landgericht Aschaffenburg.

Das BMWi verweist auf Nachfrage zunächst darauf, dass es laut Geschäftsordnung keine rechtlich verbindlichen Auskünfte geben dürfe. Allgemein ließe sich aber Folgendes sagen: „Welche Preisgestaltung zwischen Pharmagroßhandel und Apotheken zulässig ist, unterliegt dem einschlägigen Preisrecht. Inwieweit bestimmte Einkaufskonditionen diese gesetzlichen Grundlagen überschreiten, muss durch die Wettbewerbszentrale und unter Betrachtung des konkreten Sachverhalts und Einzelfalls geklärt werden.“

Aus Sicht des BMWi sind die Konditionen aber nicht zwangsläufig in der Höhe der rabattfähigen Großhandelsmarge gedeckelt: Rabatt und Skonto könnten diese Marge grundsätzlich auch übersteigen, ohne dass dies unzulässig sei, so eine Ministeriumssprecherin. Dies müsse im Einzelfall immer überprüft werden, eine hundertprozentige Schwelle für den Einkauf sei die Rabattgrenze aber nicht.

Bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit der Konditionen darf das Skonto laut BMWi dennoch nicht komplett ausgeblendet werden: „Was ein reguläres Skonto ist, muss im Einzelfall entschieden werden“, so die Sprecherin.

Diese Position vertritt auch der Arzneimittelrechtsexperte Dr. Elmar Mand: Skonti sind demnach nur zulässig, wenn eine adäquate Gegenleistung gegenübersteht – also ein kurzes Zahlungsziel. „Unechte Skonti“ müssen Mand zufolge den Rabatten zugerechnet werden. In diesem Fall entscheidet dann die Summe aus Rabatt und Skonto über die Zulässigkeit.

Für eine Zulässigkeit „echter Skonti“ spricht auch die gesetzliche Regelung auf der vorgelagerten Handelsstufe. Die Hersteller seien nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) verpflichtet, einen einheitlichen Abgabepreis für Arzneimittel zu garantieren, so das BMWi. „Die Vereinbarung von Skonti und Zahlungsfristen im Rahmen marktüblicher Bedingungen bleibt hiervon unberührt“, stellt das Ministerium klar.

Die Großhandelsaufschläge seien für verschreibungspflichtige Arzneimittel in der AMPreisV geregelt, so das BMWi weiter. Neben dem Festzuschlag von 70 Cent erhielten die Großhändler einen prozentualen Aufschlag von maximal 3,15 Prozent. Letzterer sei gedeckelt auf 37,80 Euro. Die Großhändler müssten den Höchstzuschlag von 3,15 Prozent aber nicht ausschöpfen. „Der rabattfähige prozentuale Zuschlag gewährleistet dem Großhandel einen gewissen Spielraum bei der Preisgestaltung gegenüber Apotheken“, zitiert das Ministerium aus der Gesetzesbegründung.

Der Festzuschlag müsse dagegen erhoben werden. „Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen mit dem Festzuschlag die Kosten des Großhändlers für Warenverteilung und Transport vergütet werden“, so das Wirtschaftsministerium. Auf den Apothekenabgabepreis wirkten sich unterschiedlich hohe Großhandelszuschläge nicht aus. Die Umstellung der Großhandelsvergütung auf das Kombimodell erfolgte mit dem AMNOG im Jahr 2012 und ist Auslöser der aktuellen Debatte um die Rechtmäßigkeit der Skonti.

Der beklagte Großhändler AEP vermutet einen Wettbewerber oder den Großhandelsverband Phagro hinter dem Vorgehen der Wettbewerbszentrale. Phagro-Chef Dr. Thomas Trümper bestreitet, dass der Verband die Klage angezettelt hat. „Wir haben grundsätzlich die Strategie, uns als Verband nicht in die bilateralen Angelegenheiten unserer Mitglieder zu hängen. Das sind letztlich Konditionsfragen“, so Trümper, der auch Aufsichtsratschef bei Alliance Healthcare Deutschland ist.

Die Wettbewerbszentrale ist nach eigenen Angaben auf Grund von Beschwerden aus dem Markt aktiv geworden. „Sie können sich denken, dass diese nicht von Apothekern kamen“, sagte Rechtsanwältin Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale. „Aber über das Thema wird schon so lange diskutiert, dass es wir es jetzt endlich einmal klären lassen wollen.“ Die Klage vor dem Landgericht Aschaffenburg wird derzeit vorbereitet.

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